Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe
Illegale Beschäftigung schädigt die Wirtschaft in erheblichem Maße. Legal arbeitende Unternehmen können im Lohn- und Preiskampf gegen die oft erheblich günstigeren illegal arbeitenden Unternehmen nicht bestehen. Dies führt zum Verlust von Arbeitsplätzen und verhindert zugleich das Entstehen neuer Arbeitsplätze. Weitere Folge ist die Beeinträchtigung des Steuer- und Sozialversicherungsaufkommens durch sinkende Steuereinnahmen und Sozialversicherungsbeiträge.
Sozialversicherungsrechtliche Generalunternehmerhaftung
Da davon insbesondere die Baubranche betroffen ist, hat der Gesetzgeber in § 28 e Abs. 3 a bis 3 e SGB IV i.V.m. § 150 Abs. 3 SGB VII die sog. sozialversicherungsrechtliche Generalunternehmerhaftung normiert. Danach haftet ein Generalunternehmer des Baugewerbes, der einen Subunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten des Subunternehmers oder eines von diesem beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
Als Generalunternehmer wird dabei der Unternehmer bezeichnet, an den sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben vergeben werden. Zur Ausführung der Leistungen kann dieser sich eines Subunternehmers bedienen, der grundsätzlich im Auftrag und für Rechnung des Generalunternehmers tätig wird. Der Subunternehmer kann sich zur Auftragserfüllung wiederum Leiharbeitnehmer bedienen, die ihm aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages von einem von ihm beauftragten Leihunternehmen zur Arbeit zur Verfügung gestellt werden.
Gegenstand der Generalunternehmerhaftung ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dieser umfasst sowohl die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und Arbeitsförderung als auch darauf entfallende Säumniszuschläge sowie die bei einer Stundung zu erhebenden Zinsen.
Die Haftung des Generalunternehmers greift grundsätzlich nur dann ein, wenn die zuständige Einzugsstelle den Subunternehmer gemahnt hat und die Mahnfrist erfolglos abgelaufen ist. Mit Fristablauf entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Generalunternehmers. Er kann aufgrund der selbstschuldnerischen Haftung als Bürge nicht verlangen, dass sich die Einzugsstelle zuerst an den Subunternehmer zu wenden hat.
Die Generalunternehmerhaftung greift nur bei Bauwerken mit einem geschätzten Auftragsvolumen von mindestens 500.000 €.
Sie ist ausgeschlossen, wenn der Generalunternehmer den Nachweis führen kann, dass ihn kein Verschulden dafür trifft, dass der Sub- oder Leihunternehmer den sozialversicherungsrechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Das ist dann der Fall, wenn er beweisen kann, dass er bei der Auswahl des Sub- und Leihunternehmers die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns aufgewandt hat.
Zu seinem Schutz sollte er daher das Angebot des Subunternehmers stets dahingehend prüfen, ob bei den Lohnkosten Sozialversicherungsbeiträge zutreffend kalkuliert sind. Darüber hinaus kann er die regelmäßige Vorlage der Beitragsnachweise durch Sub- und Leihunternehmer vereinbaren oder sich deren vorschriftsmäßiges Verhalten schriftlich zusichern lassen.
Über § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 3 SBG IV haftet der Generalunternehmer im Baugewerbe zudem für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Generalunternehmerhaftung nach dem Arbeitnehmerentsendungsgesetz
Einen weiteren Tatbestand der Durchgriffshaftung normiert § 1a AEntG.Der Generalunternehmer haftet nach dieser Vorschrift des Arbeitnehmerentsendungsgesetzes für die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer und die Beiträge zur Urlaubskasse des Baugewerbes wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Durchgriffshaftung ist auch hier auf Unternehmer beschränkt. Sie umfasst nur das Nettoentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Eine weitergehende Haftung für Annahmeverzugsansprüche oder Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlungen besteht nicht.
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Stand: August 2008
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