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Gerichtsstände für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis

Hat der Versicherer die Leistung verweigert und will der Versicherungsnehmer den Anspruch gerichtlich geltend machen, stellt sich für die Versicherungsnehmer die wichtige Frage, an welchem Gerichtsort die Klage anhängig gemacht werden soll.

Bei Klagen gegen den Versicherer kann der Versicherungsnehmer unter drei Gerichtsständen wählen.

Nach § 17 Abs. 1 Zivilprozessordnung (Fußnote) kann der Versicherungsnehmer den Versicherer an seinem Hauptsitz verklagen. Dies hat für den Versicherungsnehmer als Kläger den Nachteil, dass der Sitz der Versicherung oft entfernt gelegen ist. Der Versicherungsnehmer muss daher bei einem Gerichtstermin unter Umständen eine lange Anfahrt in Kauf nehmen, was auch für den Anwalt gilt.

Weiter besteht für den Versicherungsnehmer über § 21 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, den Versicherer am Ort der Niederlassung zu verklagen, über die der Vertrag abgewickelt wurde. Hierbei darf nicht übersehen werden, dass eine Agentur oder Versicherungsvertretung keine Niederlassung i.S.d. § 21 Abs. 1 ZPO ist.

In der Praxis oft übersehen wird die Vorschrift des § 48 Versicherungsvertragsgesetz (Fußnote). Danach kann die Klage auch am Gerichtsstand der Agentur erhoben werden. Dies ist der Ort, wo der Agent zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine gewerbliche Niederlassung hatte. Diese Vorschrift gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern auch den Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag oder den Abtretungsgläubiger.

Wurde der Vertrag dagegen von einem Makler abgeschlossen, sind die Grundsätze des § 48 VVG nicht anwendbar. Der Wortlaut der Vorschrift lässt hier keine andere Auslegung zu.


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Juni 2007


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Normen: §§ 17, 21 ZPO, § 48 VVG

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