Gläubigerbegünstigung in der Krise
Wie auch der Bankrott nach § 283 StGB ist die Gläubigerbegünstigung nur dann strafbar, wenn der Täter in der Folge seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Tauglicher Täter kann hier etwa der Schuldner als Einzelunternehmer, der Gesellschafter einer GbR, OHG oder KG sein oder auch Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG wie auch faktische Geschäftsführer und Sanierer sein. Der Begünstigte ist als notwendiger Teilnehmer straflos. Dies gilt aber auch nur dann, wenn sich seine Mitwirkung auch auf die notwendige Teilnahme beschränkt, nämlich in der Entgegennahme der inkongruenten Leistung. Bei darüber hinausgehenden Beteiligungen ist er aber als Teilnehmer, etwa Gehilfe oder Anstifter, strafbar.
Für die Gläubigerstellung reicht auch die Begründung eines Anspruchs nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit aus. Erfasst werden hier auch Absonderungsberechtigte und Massegläubiger. Die Gläubigerstellung muss aber im Zeitpunkt der Tathandlung, nicht jedoch schon im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bestehen.
Die Tathandlung muss nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommen werden. Sie besteht in dem Gewähren von Sicherheit oder Befriedigung an einen Gläubiger, die dieser überhaupt nicht oder nicht in der Art oder nicht zu dieser Zeit zu beanspruchen hat. Man spricht insoweit von inkongruenter Deckung. Zum Beispiel bekommt der Lieferant den alten PKW des Schuldners übereignet, der nur einen Bruchteil seiner Forderung wert ist, soweit Zahlung vereinbart war. Kongruente Deckung würde dagegen nur vorliegen, wenn dem Gläubiger zivilrechtlich gerade diese Deckung und auch gerade zu dieser Zeit einredefrei zusteht. In diesem Zusammenhang reicht bereits eine vertragliche Vereinbarung, dass der Schuldner statt der ursprünglich geschuldeten Leistung in Geld auch Waren liefern kann.
Eben durch diese Handlung muss der bevorzugte Gläubiger begünstigt werden. Erfasst wird hier aber nur eine Tathandlung, soweit sie das Vermögen betrifft, das sonst den Insolvenzgläubigern zugestanden hätte. Zwar reicht hier auch grundsätzlich ein Unterlassen für die Tatbestandsverwirklichung aus, sofern eine Handlungspflicht bestand. Eigenmächtige Befriedigungshandlungen des Gläubigers reichen dagegen nicht aus. Die Strafbarkeit des Schuldners kommt erst dann wieder ins Spiel, wenn er kollusiv mit dem Gläubiger zusammenarbeitet, also in der Absicht, durch gemeinsame Sache die anderen Gläubiger zu schädigen.
Die tatbestandsmäßige Befriedigung des Gläubigers ist dann eingetreten, wenn seine Forderung erfüllt wird oder er die Leistung als Erfüllung oder an Erfüllung statt annimmt. Die gewährte Sicherheit kann in einer Pfandhingabe, einer Sicherungsübereignung aber auch in der Begründung eines Zurückbehaltungsrechts liegen. Anstatt einer tatsächlichen Zuwendung an den Gläubiger, reicht es für die Begünstigung auch aus, wenn er eine Rechtsstellung erhält, durch die ihm eine Position verliehen wird, gegenüber den übrigen Gläubigern privilegiert befriedigt zu werden.
Gemäß § 283c Abs. 2 StGB ist auch die versuchte Gläubigerbegünstigung mit Strafe bedroht. Der Versuch ist bereits mit Beginn der Begünstigungshandlung gegeben, also zum Beispiel bei einem Überweisungsauftrag an den entsprechenden Gläubiger. Keinen Unterschied bei der Strafbarkeit macht auch der Fall, in dem der Täter fälschlicherweise davon ausgeht, zahlungsunfähig zu sein, denn der sog. untaugliche Versuch ist ebenfalls strafbar.
Stand: 02/2010
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
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