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Gründe für das Absehen vom Fahrverbot

Nach § 4 Abs. 4 der Bußgeldkatalogverordnung kann ausnahmsweise unter Erhöhung der Geldbuße von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen werden. Hiernach muss aber wie folgt unterschieden werden:

In den Anwendungsfällen des § 24 a StVG, in denen nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG ein sog. Regelfahrverbot auszusprechen ist, könne nach der Rechtsprechung nur Härten ganz außergewöhnlicher Art ein Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen. Dagegen reichen nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände aus, um von einem Fahrverbot abzusehen.

Erfahrungsgemäß neigen Verwaltungen nicht dazu, sich intensiv mit der Möglichkeit eines Absehens von einem Fahrverbot zu beschäftigen. Größer sind die Chancen vor dem erkennenden Richter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Richter von der Verhängung eines Fahrverbotes Absehen, wenn er aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles eine Regelfall im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 2 StVG verneint oder aber die Sanktion eines Fahrverbotes im konkreten Fall für unangemessen hält. Hierbei gilt aber, dass die besonderen Umstände und Härten umso gewichtiger sein müssen, je schwerwiegender der vorwerfbare Verkehrsverstoß ist.

Von der Rechtsprechung entwickelte Gründe für das Absehen von einem Fahrverbot liegen etwa vor bei fehlender abstrakter Gefährdung bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, beim sog. Augenblicksversagen, bei beruflichen Nachteilen (Fußnote), bei Bedrohung der Existenz, bei erheblichem Zeitablauf zwischen Vorfall und Hauptverhandlung und bei fehlerhaften Messungenwegen deren Rechtswidrigkeit.


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