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Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Erschließungsanlagen vom privaten Bauträger auf die Kommune

Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Erschließungsanlagen vom privaten Bauträger auf die Kommune

Im Rahmen von Erschließungsverträgen verpflichten sich häufig private Bauträger, die von ihnen hergestellten Erschließungsanlagen unentgeltlich auf die Kommune zu übertragen.

Die Übertragung der Grundstücke vom Bauträger auf die Kommune ist grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtig. Allerdings ist in den Erschließungsverträgen regelmäßig kein oder nur ein sehr geringer Kaufpreis für den Übertragungsvorgang ausgewiesen.

Nach einem koordinierten Ländererlass vom 26.06.1998 ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in diesen Fällen mit 0,00 € oder mit dem geringen Betrag anzusetzen.
Grund für diese Grundstücksbewertung ist, dass die Grundstücke mit den Erschließungsanlagen von den Kommunen in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben übernommen werden und nur für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sind. Damit fiel in der Praxis für diese Übertragungsvorgänge keine oder nur sehr geringe Grunderwerbsteuer an.

Die Oberfinanzdirektion München hat entgegen dieser Praxis die Auffassung vertreten, dass auch bei fehlender Geldleistung die Veräußerung der Grundstücke samt Erschließungsanlagen an die Kommune nicht unentgeltlich erfolgt.
Vielmehr bestehe das von der Kommune gezahlte Entgelt, also die Gegenleistung darin, dass die beim privaten Bauträger verbleibenden Grundstücke durch die Überplanung einen Wertzuwachs erfahren.
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer auf die an die Kommune veräußerten Grundstücke sei der mit der Baurechtsausweisung verbundene Wertzuwachs der dem privaten Bauträger verbliebenen Grundstücke. Auf diesen Wertzuwachs sei die Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % zu erheben.

Diese Auffassung der Oberfinanzdirektion München wurde nun vom Bundesfinanzhof für rechtswidrig erklärt.
Die Befugnis und Pflicht der Kommune zur Aufstellung der Bauleitpläne liege ausdrücklich im öffentlichen Interesse, der private Bauträger habe keinen Rechtsanspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen.
Da eine Verpflichtung zur Aufstellung der Bauleitpläne fehle, könne der aus dem Bebauungsplan folgende Wertzuwachs für die beim privaten Bauträger verbleibenden Grundstücke keine Gegenleistung der Kommune für den Erwerb der Grundstücke samt Erschließungsanlagen vom privaten Bauträger sein.

Für den Fall der Abtretung sonstiger Erschließungsanlagen wie Kindertagesstätten oder sonstiger Gemeinbedarfseinrichtungen ist die Rechtslage noch nicht geklärt, jedoch dürfte voraussichtlich aufgrund des BFH-Urteils auch hier die Wertsteigerung der Verbleibenden Grundstücke nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen werden.


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