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Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung – Teil 05 – Vorüberlegungen


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.3.2 Vorüberlegungen

Häufig spielen steuerrechtliche Aspekte bei der Wahl der Rechtsform eine Rolle. Aber auch die oben dargestellten wesentlichen Unterschiede zwischen Personengesellschaften einerseits und juristischen Personen andererseits beeinflussen die Rechtsformwahl maßgeblich. Es ist insoweit darauf abzustellen, ob es auf das persönliche Vertrauen zwischen den Gesellschaftern entscheidend ankommt (insoweit spricht einiges für die Wahl einer Personengesellschaft), oder ob der Fortbestand unabhängig von der Persönlichkeit des einzelnen Gesellschafters gewährleistet werden soll (in diesem Fall könnte die Entscheidung für eine Kapitalgesellschaft sinnvoll sein). Darüber hinaus gibt es weitere allgemeine Aspekte, die im Rahmen einer Rechtsformwahl bedacht werden sollten.

2.3.2.1 Haftungsverhältnisse

Es muss entschieden werden, ob eine unbeschränkte oder beschränkte Haftung der Gesellschafter favorisiert wird. Ein Gesellschafter wird häufig eine beschränkte Haftung bzw. eine auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung grundsätzlich bevorzugen. In einigen Bereichen des Wirtschaftslebens wird aus Seriositätsgesichtspunkten jedoch auf die persönliche Haftung der handelnden Personen Wert gelegt. Darüber hinaus gibt es Bereiche, in denen die persönliche Haftung von Handelnden nicht ausgeschlossen werden kann, dies gilt insbesondere für die freiberuflichen Betätigungen. Das klassische Beispiel für eine beschränkte Haftung einer Personengesellschaft ist die GmbH & Co. KG. Diese ist wie jede KG mit mind. einem Komplementären und einem Kommanditisten aufgestellt, allerdings wird in die Rolle des Komplementären (unbeschränkten Vollhafter) nicht eine natürliche Person sondern eine juristische Person (GmbH) gesetzt, die beschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet.

2.3.2.2 Organisationsgewalt

Es ist zu entscheiden, wie die Organisationsgewalt, d. h. die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ausgestaltet sein soll. Die Geschäftsführung und Vertretung kann allein durch einen Gesellschafter, durch einen Gesellschafter im Zusammenspiel mit einem fremden Dritten oder allein durch einen Dritten ausgeübt werden. Im letzteren Fall scheidet die Gründung einer reinen Personengesellschaft aus.

2.3.2.3 Kapitalaufbringung

Vor Gründung der Gesellschaft müssen sich die Beteiligten über die Finanzierung der Gesellschaft Gedanken machen. Soll die Finanzierung überwiegend durch Eigenkapital oder überwiegend durch Fremdkapital erfolgen. Eine weitere Überlegung wäre, ob Investoren gesucht werden müssen, die ggf. vermögensmäßig an dem Gesellschaftsvermögen zu beteiligen wären. Falls eine Finanzierung durch (ggf. noch nicht vorhandene) Kapitalgeber geplant ist, spricht viel für die Gründung einer Kapitalgesellschaft. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auch Personengesellschaften, insbesondere in Form von Kommanditgesellschaften, für eine weitgehende Finanzierung durch Investoren geeignet sind.

2.3.2.4 Steuer- und Kostenbelastung

Die Steuer- und Kostenbelastung ist zu bedenken. Dabei ist zu unterscheiden, was einmalig an Steuer- und Kostenbelastung im Zusammenhang mit der Neugründung oder Umwandlung einer Gesellschaft auftreten kann und welche Belastungen laufend entstehen.

Im Hinblick auf die Steuerbelastung sollte auch eine mögliche oder ggf. gewünschte Übergabe der Gesellschaft im Rahmen der Erbfolge oder der vorweggenommenen Erbfolge berücksichtigt werden.

2.3.2.5 Publizitätserfordernisse

Nicht außer Acht gelassen werden sollten die Veröffentlichungspflichten. Sämtliche Gesellschaften, in denen keine natürliche Person die persönliche Haftung übernommen hat, d.h. Kapitalgesellschaften, sind grundsätzlich offenlegungspflichtig. Dies geschieht inzwischen durch das Unternehmensregister, das aufgrund des EHUG geschaffen worden ist. Aufgrund dieses Unternehmensregisters sind die genannten Gesellschaften verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse ab dem Jahr 2006 zu publizieren. Dies ist eine Verpflichtung, der insbesondere mittelständische Unternehmen in Deutschland äußerst ungern nachkommen. Nachteil des Unternehmensregisters ist darüber hinaus, dass jeder Einblick in die Gesellschaftsdaten nehmen kann. Hintergrund der Publizitätspflicht ist, dass Gläubiger und Geschäftspartner aller Art sich ein Bild über die Bonität von den Gesellschaften machen können sollen, die ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften.

2.3.2.6 Sonstige Gesichtspunkte

Im Übrigen können Fragen

  • der Mitbestimmung
  • der Firmierung
  • der Gewinn- und Verlustabreden
  • der Kontrollmöglichkeiten
  • der Nachfolgeregelung
  • des Wettbewerbs und
  • der individuellen steuerlichen Verhältnisse der beteiligten Gesellschafter

eine Rolle spielen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-59-5.


 

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Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Ãœber die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 


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