Grundzüge des Umsatzsteuerrechts – Teil 04 – Umfang und Rahmen des Unternehmens: Grund- und Hilfsgeschäfte, Unternehmensvermögen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.2.3 Umfang und Rahmen des Unternehmens
Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur steuerbar, wenn sie im Rahmen des Unternehmens erfolgen. Hierbei wird zwischen Grund- und Hilfsgeschäften unterschieden. Des Weiteren ist erforderlich, dass der Gegenstand, der steuerwirksam den unternehmerischen Bereich verlassen soll, zum Unternehmensvermögen gehört.
2.2.3.1 Grund- und Hilfsgeschäfte
Ein Unternehmer kann zwar mehrere Betriebe (Metzgerei und Gasthof) aber nur ein Unternehmen haben. Dies ergibt sich aus der in § 2 Abs. 1 S. 2 UStG niedergelegten Einheitstheorie und hat zur Folge, dass ein Unternehmer trotz mehrerer Betriebe nur eine Umsatzsteuererklärung und jeweils eine einheitliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben hat. Bei Umsätzen zwischen mehreren Betrieben, die zu einem Unternehmen gehören, handelt es sich um sog. Innenumsätze, die nicht steuerbar sind.(Fußnote)
Hauptzweck des Unternehmens bilden die Grundgeschäfte (Bäckerei verkauft Brot). Hilfsgeschäfte (Verkauf von Anlagevermögen wie einen Transporter) sind Tätigkeiten, die üblicherweise von Zeit zu Zeit vorkommen oder als Ausfluss der Haupttätigkeit mit ihr in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Teilweise wird hier auch von Nebengeschäften gesprochen, eine Differenzierung ist jedoch ohne praktische Bedeutung. Einmalige Hilfs- oder Nebengeschäfte sind steuerbar, denn die Unternehmereigenschaft wird bereits durch die Grundgeschäfte begründet.
2.2.3.2 Zugehörigkeit zum Unternehmensvermögen
Damit ein Gegenstand steuerwirksam den unternehmerischen Bereich verlassen kann, muss er zuvor zum Unternehmensvermögen gehören. Ein Gegenstand gehört zum Unternehmen, wenn er einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient. Ein Gegenstand kann in vollem Umfang zum Unternehmensvermögen oder zum Privatvermögen gehören, es ist auch eine Aufteilung möglich.
Es kommt nicht auf die ertragsteuerliche Behandlung an, also ob es sich bei dem Gegenstand um Betriebs- oder Privatvermögen im einkommensteuerlichen Sinne handelt. Die Begriffe "Betriebsvermögen" und "Unternehmensvermögen" sind zu unterscheiden. Ersterer ist ein ertragsteuerlicher Begriff aus dem Einkommensteuergesetz, letzterer ein rein umsatzsteuerlicher Begriff aus dem UStG. Betriebsvermögen setzt einen Betrieb voraus und kann somit nur bei Land- und Forstwirtschaft, bei gewerblicher Tätigkeit oder bei selbständiger Tätigkeit vorliegen. Der Begriff des Unternehmensvermögens geht dagegen weiter, da auch solche Wirtschaftsgüter dazu gehören, die nicht Betriebsvermögen sind. Gegenstände, mit denen der Unternehmer sein Unternehmen typischerweise betreibt, gehören immer zu diesem Vermögen.
Beispiel
Herr S, der eine Schreinerei in Karlsruhe betreibt, verkauft sein privates Fahrrad.
- Der Verkauf des Fahrrads erfolgt nicht im Rahmen seines Unternehmens, sodass die Leistung nicht steuerbar ist.
Beispiel
Herr S, der eine Schreinerei in Karlsruhe betreibt, verkauft eine Sackkarre aus seiner Schreinerei.
- Der Verkauf der Sackkarre erfolgt als Hilfsgeschäft im Rahmen seines Unternehmens, sodass die Leistung steuerbar ist.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017