Hausgeldrückstände – Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum: 2. Teil
Hausgeldrückstände – Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum: 2. Teil
Die Zwangsversteigerung ins Wohnungseigentum des säumigen Eigentümers kann nicht wegen jeder Hausgeldforderung mithilfe der erleichterten Gesetzesänderung betrieben werden. Privilegiert sind nur die laufenden und die rückständigen Hausgeldbeträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Kalenderjahren. Zudem müssen die Forderungen betragsmäßig 3% des Einheitswertes des Wohnungseigentums übersteigen und nicht über 5% des Verkehrswertes des Wohnungseigentums liegen.
Der Mindestbetrag von 3% des Einheitswertes gilt allerdings dann nicht, wenn die Wohnungseigentümer die Zwangsversteigerung nicht selbst betreiben, sondern in ein von anderen Gläubigern des säumigen Wohnungseigentümers betriebenes Verfahren eintreten.
Bei der Feststellung des geringsten Gebots im Versteigerungstermin sind nur Forderungen zu berücksichtigen, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich sind. Andere Rechte werden nur bei rechtzeitiger Anmeldung berücksichtigt, die – falls der Gläubiger widerspricht – glaubhaft zu machen sind. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Hausgeldforderung nicht berücksichtigt und die Wohnungseigentümerge-meinschaft geht bei der Zwangsversteigerung leer aus. (Fußnote)
Veröffentlicht in: PamS, 27.01.2008, "Rechtsanwälte informieren"
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