Huckepackfinanzierungen bei Leasingverträgen
Stellen Sie sich vor: Sie haben ein Kfz geleast, Laufzeit 3 Jahre. Nach zwei Jahren benötigen Sie, z.B. aus familiären Gründen, ein größeres Kfz. Sie einigen sich mit der Leasinggesellschaft auf eine Vertragsaufhebung gegen Zahlung einer bestimmten Summe und schließen gleichzeitig einen neuen Leasingvertrag für das größere Kfz. Die Ablösungssumme können oder wollen Sie nicht direkt zahlen. Also wird dieser Betrag der Kalkulation für das neue Kfz zugeschlagen und mit finanziert.
Der neue Leasingvertrag wird also abgelöst vom konkreten Leasingobjekt kalkuliert, es werden „vertragsfremde“ Grundlagen mit einbezogen.
Bei dieser Fallkonstellation kann sich die Frage ergeben, ob die vereinbarten (Fußnote) Leasingraten in einem auffälligen Missverhältnis zur konkreten Leistung des Leasinggebers (Fußnote) stehen und somit sittenwidrig sind.. Bisher hat – soweit ersichtlich – lediglich ein Oberlandesgericht diese Konstellation als sittenwidrige Wucher angesehen. Um dieser Problematik von Anfang an aus dem Wege zu gehen, wird in der Praxis im neuen Leasingvertrag meist offengelegt, dass die vereinbarten Leasingraten nicht lediglich auf dem Kaufpreis des Leasingobjektes beruhen, sondern darüber hinaus, sonstige Forderungen des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer beinhalten. Im Ergebnis sind also die sog. „Huckepackfinanzierungen“ nicht sittenwidrig – sie sind der in Praxis sogar recht häufig.
Dennoch bleibt im Einzelfall durchaus zu prüfen, ob der Hinweis auf die vertragsfremden Grundlagen tatsächlich deutlich genug sind, um eine Sittenwidrigkeit auszuschließen.
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Stand: Dezember 2009
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