Insolvenzplan auch für Verbraucher: Der Verbraucherinsolvenzplan
Der Insolvenzplan wird oft als das „Kernstück der Insolvenzrechtsreform“ bezeichnet. Ziel der 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (InsO) war es, aus den Verfahren der Konkursordnung, der Vergleichsordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung ein einheitliches Insolvenzverfahren zu machen.
§ 1 InsO nennt als Ziele dieses einheitlichen Insolvenzverfahrens:
Das Insolvenzverfahren dient gemäß § 1 Satz 1 InsO dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
Bei Verbraucherinsolvenzen stand das Instrument des Insolvenzplans hingegen nicht zur Verfügung. Vielmehr gab es bis dato nur die Möglichkeit eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans im Eröffnungsstadium.
Mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 eröffnet der Gesetzgeber nun auch die Möglichkeit für Verbraucherinsolvenzplanverfahren. Hierdurch wird die strikte Trennung zwischen Schuldenbereinigungsverfahren und Insolvenzplan aufgehoben, so dass nicht nur zu Beginn eines Verbraucherinsolvenzverfahrens eine Vergleichsmöglichkeit besteht, sondern während der gesamten Dauer des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Die Neuregelung tritt zum 01.07.2014 in Kraft und zwar für alle zu diesem Zeitpunkt anhängigen Insolvenzverfahren, unabhängig vom Datum der Verfahrenseröffnung. D.h. auch Altverfahren, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind, können über ein Verbraucherinsolvenzplanverfahren beendet werden.
Insbesondere zur Verkürzung eines Insolvenzverfahrens oder bei bedrohter Restschuldbefreiung kann ein Verbraucherinsolvenzplan Abhilfe schaffen.
Mit einem Verbraucherinsolvenzplan wird den Gläubigern ein Gesamtvergleich vorgelegt, der die Gläubiger besser stellen muss, als sie bei regulärer Beendigung des Insolvenzverfahrens stünden. Dies kommt also insbesondere in Betracht, wenn Dritte (z.B. der Ehepartner oder die Eltern) Geld für eine Einmalzahlung zur Verfügung stellen oder Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen angeboten werden können. Im Gegenzug dafür verzichten die Gläubiger auf ihre Restforderungen.
Der Verbraucherinsolvenzplan muss nicht einstimmig, sondern von der Mehrheit der Gläubiger angenommen werden. Ist dies der Fall, endet das Verbraucherinsolvenzverfahren bei Erfüllung des Plans durch Aufhebung des Insolvenzverfahrens, ohne nachfolgende Wohlverhaltensphase. Bei guter Vorbereitung dauert die Schuldenbereinigung für Verbraucher keine sechs Jahre, sondern ist über ein Verbraucherinsolvenzplanverfahren binnen weniger Monate möglich.
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Stand: Mai 2014
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28
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