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Kann Eigentümergemeinschaft Ansprüche in gesetzlicher oder gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen?

Kann Eigentümergemeinschaft Ansprüche in gesetzlicher oder gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen?

Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.04.2007 (Az.: VII ZR 236/05) entschieden, dass eine Eigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband einen Anspruch auf Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum in gesetzlicher Prozessstandschaft und einen solchen für die Mängelbeseitigung am Sondereigentum in gewillkürter Prozessstandschaft gerichtlich geltend machen kann.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Eigentümergemeinschaft einen Anspruch auf einen Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln sowohl am Gemeinschaftseigentum als auch am Sondereigentum geltend gemacht. Das Berufungsgericht nahm an, Klagepartei seien wegen fehlender Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die einzelnen Wohnungseigentümer.

Diese Auffassung hat der BGH nicht bestätigt, sondern entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt ist, im eigenen Namen Ansprüche der Wohnungseigentümer wegen Mängeln gerichtlich geltend zu machen. Zu einer ordnungsgemäßen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehöre gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, führte der BGH aus. Der Instandhaltung und Instandsetzung in diesem Sinne sei auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zuzuordnen. Die Eigentümergemeinschaft könne daher durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung entsprechender Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum an sich ziehen, was ihre alleinige Zuständigkeit begründete und ein selbständiges Vorgehen der Erwerber ausschließe.

Darüber hinaus bestünde für die Geltendmachung von Rechten der einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängeln des Sondereigentums zwar keine aus dem Gesetz abgeleitete Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie könne jedoch in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stünden und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse habe. Sie könne deshalb von den einzelnen Wohnungseigentümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums geltend zu machen.

Sie können die Entscheidung nachlesen auf der Homepage des Bundesgerichtshofes unter Angabe des Aktenzeichens.

 


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Stand: 05/2007


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Gericht / Az.: BGH vom 12.04.2007, VII ZR 236/05
Normen: § 21 WEG

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