Kaskoversicherung Hinweispflicht bei regionaler Nichtgeltung der Versicherung
Erklärt ein Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Kaskoversicherung seinem Versicherungsagenten ausdrücklich, dass er mit dem zu versichernden Fahrzeug in seine Heimat nach Russland fahren will, muss der Versicherungsvertreter ungefragt darauf hinweisen, dass der Geltungsbereich der Versicherung für Sibirien ausgeschlossen ist. Die Versicherung hat auch dann den entstanden Schaden zu bezahlen, wenn dem Versicherungsvertreter unbekannt war, dass Sibirien außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Versicherung liegt.
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Stand: 01.02.2002
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Gericht / Az.: Urteil des LG Oldenburg vom 27.11.2000
13 O 2271/00
NversZ 2001, 277
NJW-RR 2001, 1472
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