Klauseln über die Verjährung von Bürgschaftsforderungen in Banken-AGB - Teil 01
Vor allem im Rahmen von Bankkrediten ist es üblich, dass für die Absicherung der Rückzahlungsforderung der Bank gegen den Kreditnehmer mit einer weiteren Person ein Bürgschaftsvertrag abgeschlossen wird. Zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages und der Inanspruchnahme des Bürgen durch die Bank, können dann jedoch lange Zeiträume liegen.
Für den Bürgen stellt sich, wenn er viele Jahre nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages durch die Bank dann in Anspruch genommen wird, die Frage, ob er noch in die Haftung genommen werden kann oder ob die Forderung der Bank ihm gegenüber nicht mittlerweile verjährt ist.
Grundsätzlich richtet sich die Verjährung einer Forderung nach den allgemeinen Regelungen zur Verjährung im BGB. Damit beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt in dem Jahr zu laufen, in dem die Forderung fällig wird und der Gläubiger von allen maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt, die die Forderung betreffen.
Wann die Forderung der Bank gegen den Bürgen wiederum fällig wird, richtet sich nach § 765 BGB, der den Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen regelt. Weil dort an die Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere Zeitabläufe vorgesehen sind, kann der Schuldner den Bürgen sofort bei Fälligkeit der Hauptforderung in Anspruch nehmen. Der Bürge kann zwar die Einrede erheben, dass der Gläubiger zuerst versuchen soll, sich beim Hauptschuldner zu befriedigen (sog. Vorausklage gem. § 771 BGB). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Gläubiger grundsätzlich mit Fälligkeit der Hauptforderung auch Befriedigung beim Bürgen suchen kann.
Die Fälligkeit des Anspruchs gegen den Bürgen fällt also mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Hauptforderung grundsätzlich zusammen - ist die Hauptforderung fällig, so tritt auch Fälligkeit der Bürgschaftsforderung ein. Ist die Hauptforderung verjährt, kann auch der Bürge seiner Inanspruchnahme die Einrede der Verjährung entgegenhalten und kann dann nicht mehr von der Bank in Anspruch genommen werden.
Dieser Grundsatz ist aber nicht zwingend. Das Gesetz stellt es den Parteien frei, den Zeitpunkt der Fälligkeit einer jeden Forderung - auch der Forderung der Bank gegen den Bürgen - anderweitig zu regeln und zeitlich zu verschieben.
Viele Banken haben in ihren AGB Klauseln enthalten, die unter der Überschrift „Inanspruchnahme aus der Bürgschaft“ die Regelung treffen, dass der Bürge bei Fälligkeit der Hauptforderung erst nach Aufforderung durch die Bank Zahlung leisten muss.
Diese Klausel trifft somit die Regelung, dass die Forderung gegen den Bürgen erst dann fällig wird, wenn die Forderung gegen den Hauptschuldner fällig ist und der Bürge durch die Bank tatsächlich zur Zahlung aufgefordert wird. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird somit nach hinten verschoben - und damit auch der Zeitpunkt des Verjährungsbeginnes.
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Stand: Mai 2014
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
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- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
- Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
- Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
- Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
- Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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