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Kostenübernahme der privaten Krankenversicherung für Lasik-Operationen

Im Bereich der privaten Krankenversicherung werden Kosten der Behandlung nach den Versicherungsbedingungen nur übernommen, wenn sie medizinisch notwendig waren. Diese an sich klare Formulierung führt in der Praxis aber immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Versicherungsnehmern und den privaten Krankenversicherungen. Gerade sog. Lasik-Operationen zur Behandlung von Fehlsichtigkeit, welche sich einer großen Beliebtheit erfreuen, beschäftigt in den letzten Monaten die Gerichte. Grund ist, dass viele Versicherungen eine medizinische Notwendigkeit in Abrede stellen. Die Versicherungsnehmer bleiben dann zunächst auf den Kosten der Operation von mehreren tausend Euro sitzen und der gerichtliche Streit ist vorprogrammiert.

Die Versicherungen argumentieren in der Regel, dass es sich bei der Lasik-Operation um keine Heilbehandlung sondern nur um eine Korrektur handelt, die im Bereich der Schönheitsoperation angesiedelt werden muss. Solche „Schönheitsoperationen“ sind von den Bedingungen der Versicherer in der Regel ausgeschlossen.

Weiter argumentieren die Versicherungen, dass die Sehschwäche viel einfacherer, risikoärmer und kostengünstiger durch eine Brille oder durch Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann(Fußnote). Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wird daher oft in Abrede gestellt mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer die Kosten der Behandlung zu tragen hat.

Problematisch ist, dass viele Gerichte der Argumentationslinie angeschlossen und eine Kostenübernahmepflicht der Versicherungen verneint haben.

Doch es gibt gute Grunde wie eine medizinische Notwendigkeit bejaht werden kann. So wird von den Gerichten übersehen, dass bei bestehenden Behandlungsalternativen nicht der kostengünstigste sondern der nach medizinischen Gesichtspunkten besseren Methoden der Vorzug zu geben ist. Dies kann vielfach nur die Lasik-Operation sein da nach eine erfolgreichen Operation der Versicherungsnehmer ohne Brille und Kontaktlinsen auskommen kann. Diese Sehhilfen stellen aber nur Korrekturhilfen dar. Auch ist nicht verständlich, woraus sich das von den Versicherungen angeführte Prinzip der Nachrangigkeit ergeben soll.

Es bestehen damit insgesamt gute Grunde eine medizinische Notwendigkeit von Lasik-Operationen zu bejahen und diese Ansprüche erfolgreich vor Gericht durchzusetzen.


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Stand: November 2009


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