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Kreditsicherheiten – Teil 28 – Gegenstand der Sicherungsübereignung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


7. Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung hat weitgehend das Pfandrecht verdrängt. Die Übergabe der Pfandsache kommt zwar dem Sicherungsbedürfnis des Gläubigers entgegen, hindert den Schuldner jedoch an der weiteren Benutzung des Sicherungsguts. Dabei benötigt der Schuldner oftmals den Besitz an den Sicherungsmitteln zur Fortführung des Betriebs und Erwirtschaftung der Einnahmen zur Rückzahlung des Darlehens.

7.1. Gegenstände

Gegenstand der Sicherungsübereignung sind nur bewegliche Sachen. Erfasst wird sowohl gegenwärtiges als auch künftiges Eigentum.

Erwirbt der Sicherungsgeber die Waren unter Eigentumsvorbehalt, ist er bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung kein Eigentümer. Ihm steht aber ein dem Eigentum ähnliches Anwartschaftsrecht zu, welches gleichermaßen die Übereignung erlaubt.

Beispiel

Herr Vogel verkauft an die SG-GmbH eine Baumaschine. Die SG-GmbH kann nur monatliche Ratenzahlungen auf den Kaufpreis leisten. Ihr wird die Baumaschine unter Eigentumsvorbehalt übereignet, so dass Herr Vogel bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer der Baumaschine bleibt.
Gleichzeitig benötigt die SG-GmbH ein Darlehen. Die Bank ist nur bereit, dass beantragte Darlehen gegen Sicherheit zu gewähren. Die SG-GmbH übereignet von daher als Sicherheit
für die Darlehensforderung die Baumaschine an die Bank. Die Bank erhält als Sicherheit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Anwartschaftsrecht der SG-GmbH. Nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises an Herrn Vogel durch die SG-GmbH erhält die Bank als Sicherheit automatisch das Eigentum an der Baumaschine übertragen. Die Baumaschine verbleibt im Besitz der SG-GmbH.

Künftig zu erwerbende Waren können durch eine vorweggenommene Einigung und Übergabe zwischen den Parteien (d.h. vor Eigentumserwerb des Sicherungsgebers) Gegenstand der Sicherungsübereignung sein. Einer sog. vorweggenommenen Einigung und Übergabe bedarf es, wenn der Sicherungsgeber noch kein Eigentum an den zu übereignenden Waren erworben hat oder die Sicherungsübereignung ein Warenlager mit wechselndem Bestand betrifft. Sobald der Sicherungsgeber die Waren erworben hat, fallen diese automatisch in das Sicherungseigentum des Sicherungsnehmers.

Beispiel

Unternehmer Siegmund übereignet der Bank sein gesamtes Warenlager zur Besicherung eines Darlehens. Durch ständigen Ein- und Verkauf ist das Warenlager durch einen wechselnden Bestand gekennzeichnet und enthält nicht mehr all die Waren, die sich zum Zeitpunkt der Einigung im Lager befunden haben. Die Parteien einigen sich deshalb darauf, dass die Sicherungsübereignung auch künftig hinzukommende Waren erfassen soll.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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