Logo Brennecke & FASP Group

Künstlersozialabgabe Teil II


3. Erhebung der Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialkasse organisiert die Künstlersozialversicherung. Dies geschieht in der Weise, dass sie die versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten bei den zuständigen Versicherungsträgern (Fußnote) meldet sowie von den abgabepflichtigen Unternehmen die Künstlersozialabgabe einzieht und abführt. Die Überwachung der Abgabenzahlung findet nunmehr durch die deutsche Rentenversicherung statt, die überprüft, ob die Unternehmen ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachgekommen sind. Darüber unterrichtet sie dann die Künstlersozialkasse.

Die Erhebung der Künstlersozialabgabe erfolgt daraufhin zuerst durch Feststellung einer Abgabepflicht „dem Grunde nach“. Dies geschieht über einen Erfassungsbescheid, der aufgrund eines Fragebogens über Abgabepflichten erlassen wird. Der erfasste Unternehmer ist im Folgenden und für die Vergangenheit (Fußnote) zur Zahlung und zur Abgabe von jährlichen Entgeltmeldungen verpflichtet, selbst dann wenn im konkreten Jahr keine Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten angefallen sind (Fußnote). Auf dieser Grundlage setzt die Künstlersozialkasse die zu zahlende Künstlersozialabgabe fest. Für das Folgejahr nach der erstmaligen Entrichtung der Abgabe sind dann jeweils monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Deren Höhe wird durch die Künstlersozialkasse festgesetzt.

4. Höhe der Künstlersozialabgabe
Die Höhe der zu zahlenden Künstlersozialabgabe richtet sich zum einen nach dem aktuellen Abgabesatz und zum anderen nach der Bemessungsgrundlage. Der Abgabesatz wird als Prozentsatz jedes Jahr von den Bundesministerien für Gesundheit und für Finanzen im Einvernehmen zum 30.09. festgesetzt und den Unternehmen auf den Meldebögen mitgeteilt. Für das Jahr 2007 beträgt der Abgabesatz 5,1%. Bemessungsgrundlage sind die für das Werk oder die Leistung zu zahlenden Entgelte. Entgelt ist dabei alles, was der Unternehmer aufwenden muss, um das Werk oder die Leistung zu erhalten. Dazu gehören grundsätzlich auch alle Nebenleistungen wie beispielsweise Auslagen.

5. Was passiert bei Nichtabführung der Künstlersozialabgabe?
Aufgrund gesetzlich bestehender Meldepflicht hat jeder Unternehmer selbständig seine abgabepflichtigen Sachverhalte bei der Künstlersozialkasse anzumelden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 5.000 € geahndet werden kann. Bei der nachträglichen Feststellung von Abgabepflichten im Rahmen der Betriebsprüfung durch die deutsche Rentenversicherung werden die Abgaben der letzten 5 Jahre fällig.
Ist die Höhe der Künstlersozialabgabe durch die Künstlersozialkasse festgesetzt worden, so erhebt diese bei nicht pünktlicher Zahlung einen Säumniszuschlag von 1% des Rückstandes.

6. Vorsicht: Abgabepflicht des in der GmbH mitarbeitenden Gesellschafters
Auch bei der künstlerischen oder publizierenden Tätigkeit eines Mehrheitsgesellschafters in seiner GmbH können die Zahlungen der Gesellschaft an ihn abgabepflichtig sein. Dies ist bislang beispielsweise bei vielen Werbeagenturen, aber auch anderen GmbHs im künstlerischen oder publizierenden Bereich, noch weitgehend unbekannt. Dabei beurteilt sich die Abgabepflicht nach den allgemeinen Kriterien. Sie entsteht mithin nur dann, wenn der Gesellschafter überwiegende eine Leistung als selbständiger Künstler oder Publizist erbringt, hiervon sind jedoch auch reine Aquisemaßnahmen, die der Förderung künstlerischer Tätigkeit dienen, umfasst. Lediglich der mit Finanzbuchhaltung und Personalführung tätige Gesellschafter wäre von dieser Regelung nicht betroffen. Überwiegt die künstlerische oder publizistische Arbeit gegenüber den beispielsweise kaufmännischen Tätigkeiten, so unterliegt die dafür gesamte Vergütung, sowie die Gewinnausschüttungen der Abgabepflicht, ohne dass der Geschäftsführer hiervon durch Zahlungen der Künstlersozialkasse profitiert.

Praxistipp: Aufteilung des Geschäftsführergehalts in die Bestandteile Organisation und Aquise. Dann unterliegt nur der Aquiseanteil der Abgabepflicht.

7. Beteiligung mehrerer Unternehmer an der Verwertung
Sofern mehrere Unternehmen an der Verwertung einer künstlerischen oder publizistischen Leistung beteiligt sind, gilt grundsätzlich, dass derjenige die Künstlersozialabgabe zahlen muss, der mit dem Künstler in vertraglichen Beziehungen steht. Ausnahmen bestehen von diesem Grundsatz immer dann, wenn durch die Umsetzung dieses Prinzips eine Umgehung



Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 01.01.2008


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei FASP betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVersicherungsrechtVorsorgeSozialversicherung
RechtsinfosVersicherungsrechtSozialversicherung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGeschäftsführung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHVorgesellschaft
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGesellschafter