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Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 02 – wirtschaftliche Aspekte des Leasings


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


3. Wirtschaftliche Aspekte des Leasingrechts

Das Leasing ist in der heutigen Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. Diese folgt unter anderem aus den finanziellen, steuerlichen oder bilanziellen Aspekten, die für den Abschluss eines Leasingvertrags sprechen.


3.1. Finanzielle Aspekte des Leasings

Das Leasing erleichtert den Konsum von verschiedenen Gütern. Schließlich muss der Konsument zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht den gesamten Kaufpreis zahlen. Stattdessen werden vom Leasingnehmer regelmäßig Leasingraten an den Leasinggeber bezahlt. Hierdurch wird der Leasingnehmer zwar dauerhaft belastet, kann allerdings mit den finanziellen Mitteln - die bei einem Kaufvertrag nach § 433 BGB bereits hätten gezahlt werden müssen - weiter wirtschaften. Weiterhin stehen dem Leasingnehmer die notwendigen finanziellen Mittel für einen direkten Kauf häufig nicht zur Verfügung. Daher kann der Leasingnehmer mit dem Leasing eine Finanzierung des Leasingobjekts erreichen. Das Leasing ist somit eine fremdfinanzierte Beschaffung von Gütern jeglicher Art (Bender, Leasing, S. 22).

Für den Leasingnehmer ist bei einem Leasingobjekt, das nur zum Gebrauch angeschafft wird, ein Eigentumserwerb nicht zwingend erforderlich.

Der Leasinggeber kann durch das Leasing mehr Güter absetzen, als bei einem bloßen Kaufvertrag. Der Abschluss von Leasingverträgen dient daher auch dem Absatzinteresse des Leasinggebers.


3.2. Bilanzielle Aspekte des Leasings

Ein weiterer Aspekt des Leasingrechts ist die besondere bilanzrechtliche Relevanz von Leasingverträgen.

Eine Bilanz muss von einem Kaufmann erstellt werden, dies ergibt sich aus §§ 238 HGB ff.

Eine Handelsbilanz verfolgt mehrere Ziele. Durch die Bilanz soll unter anderem eine Gewinnermittlung erfolgen und das Vermögen aufgestellt werden. Dies erfolgt, indem alle Wirtschaftsgüter aufgeführt werden, die das Unternehmen nutzt und die der Gewinnerzielung dienen. Ein Leasingobjekt wäre demnach in der Bilanz des Leasingnehmers auszuweisen, da dieser die Leasingsache nutzt und es seiner Gewinnerzielung dient.

Mangels gesetzlicher Regelungen und einer einheitlichen Definition des Leasingvertrags existiert in den handelsrechtlichen Regelungen zu Erstellung von Bilanzen allerdings keine Norm, welche die bilanzielle Behandlung von Leasingverträgen regelt. In der Regel wird zunächst auf die Eigentumslage abgestellt. Bei einem Leasingvertrag wird jedoch gerade kein Eigentum erworben, sodass das Leasinggut nicht dem Leasingnehmer zugerechnet werden kann. Daher wird in diesen Fällen auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit abgestellt. Diese wirtschaftliche Zuordnung erfolgt dort, wo bei einer wertenden Betrachtung die wesentlichen Risiken und Chancen der Sache liegen (Adolph / Gabor / Lange, in: Brönner / Bareis / Hahn / Maurer / Schramm, Die Bilanz nach dem Handels- und Steuerrecht, S. 473). Das Leasing wirkt sich damit für den Leasingnehmer bilanzneutral aus, denn die Verpflichtungen des Leasingnehmers müssen - wie die Verpflichtungen aus einem Mietvertrag - nicht auf der Passivseite der Bilanz aufgeführt werden. Die Kreditwürdigkeit des Leasingnehmers bleibt daher vollumfänglich bestehen. Als Eigentümer eines Guts müsste dies jedoch bilanziert werden. Der Leasingnehmer kann also die Leasingraten in vollem Umfang als Betriebsausgaben absetzen, während er als Eigentümer nur die niedrigeren Abschreibungssätze des Bilanzrechts nutzen könnte.


3.3. Steuerliche Aspekte des Leasings

Ein Leasingvertrag hat auch steuerrechtliche Folgen. Mangels einer besonderen steuerrechtlichen Regelung ist die allgemeine Zurechnung nach § 39 AO anzuwenden. Danach erfolgt die Zuordnung des Leasingobjekts nach der zivilrechtlichen Eigentumslage. Demnach würde das Leasingobjekt dem Leasinggeber zugeordnet werden.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO kann davon abweichend allerdings eine andere steuerrechtliche Zuordnung erfolgen, wenn eine andere Person als der Eigentümer die tatsächliche Sachherrschaft über den Gegenstand hat und der Eigentümer nicht auf das Gut einwirken kann. Die Person, der das Gut nach § 39 AO zugerechnet wird, muss es versteuern. Eine tatsächliche Sachherrschaft ist mindestens im Fall eines Besitzverhältnisses gegeben. Der Besitzer muss den wirtschaftlichen Wert insgesamt nutzen können. Der Eigentümer darf keine wirtschaftlichen Einwirkungsmöglichkeiten haben. Im Leasingrecht steht das Leasingobjekt im Eigentum des Leasinggebers. Dennoch ist der Leasingnehmer Besitzer der Sache mit einer gesicherten Position, denn er kann Einflüsse des Leasinggebers auf die Leasingsache ausschließen. Aus diesen Gründen erfolgt in der Regel - vor allem bei unkündbaren Leasingverträgen, bei denen die gewöhnliche Nutzungsdauer und die Vertragslaufzeit übereinstimmen, bei Leasingverträgen mit dem Recht des Leasingnehmers auf eine Vertragsverlängerung oder der Kaufoption des Leasingnehmers - eine steuerliche Zurechnung des Leasingobjekts beim Leasingnehmer. Die Person, der das Leasinggut zugerechnet wird, muss es in die Steuerbilanz aufnehmen und versteuern. Der Leasingnehmer kann die Leasingraten zum Zeitpunkt der Entstehung komplett als Betriebsausgabe ansetzen und ändert hierdurch den steuerlichen Gewinn, sodass weniger Steuern zu zahlen sind. Bei einem Kaufvertrag kann der Kaufpreis nur über die Nutzungsdauer der Kaufsache steuerlich geltend gemacht werden. Der steuerliche Effekt tritt bei einem Leasingvertrag also früher als bei einem Kaufvertrag ein. Nach § 8 Nr. 1 lit. d und e GewStG werden bei dem Gewinn aus Gewebebetrieb die Leasingraten für die Benutzung der Wirtschaftsgüter bei der Berechnung der Gewerbesteuer jedoch beachtet, soweit diese bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden und die Summe 10.000 Euro übersteigt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings" von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-25-0


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2014


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