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Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 11 – AGB im Leasingvertrag


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist



7.3. AGB im Leasingvertrag

Im Leasingrecht sind AGB von besonderer Bedeutung.
Nach der Legaldefinition des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind AGB für eine Vielzahl von Verträgen, vorformulierte und vom Verwender gestellte Klauseln.
In der Praxis werden die Klauseln vom Leasinggeber gestellt, sodass dieser Verwender im Sinne dieser Vorschrift ist. Vorrangig vor den AGB sind nach § 305 b BGB immer Individualabreden. Daher unterliegen die Individualabreden im Sinne von § 305 b BGB nicht der Inhaltskontrolle der AGB nach § 307 BGB ff.

7.3.1. Vorformuliert

Eine Klausel ist vorformuliert, wenn sie nicht nur für den jeweiligen Vertrag entworfen wurde, sondern im Vorfeld des Rechtsgeschäfts geschaffen und nicht erst ausgehandelt wurde.

Beispiel:

Die Leasinggesellschaft LG lässt sich vor dem Leasingvertrag mit LN vom Rechtsanwalt R AGB erstellen.

7.3.2. Vielzahl von Verträgen

Nach der Rechtsprechung wurde eine Klausel für eine Vielzahl von Verträgen geschaffen, wenn diese mit der Absicht entworfen wurde, diese mindestens bei drei Verträgen zu verwenden (Fußnote). Zudem ist es ausreichend, wenn die Absicht der mehrfachen Verwendung sich erst später ergibt. Liegt diese Absicht vor, ist bereits die erstmalige Verwendung ausreichend, um das Merkmal für eine Vielzahl von Verträgen zu bejahen.

Ob der Leasinggeber die AGB-Klausel für eine Vielzahl von Verträgen verwenden wollte, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls zu beachten. Im Zweifel kann angenommen werden, dass die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollte. Schließlich ist das Leasinggeschäft ein Massengeschäft und es wird de facto nicht vorkommen, dass der Leasinggeber eine Klausel für nur einen Leasingvertrag entwirft.

Beispiel:

Die vom Rechtsanwalt R erstellten AGB möchte die Leasinggesellschaft LG für alle Leasingverträge über Baumaschinen nutzen.

7.3.3. Vom Verwender gestellt

Eine Klausel wird vom Verwender gestellt, wenn dieser die Einbeziehung der AGB in den Vertrag veranlasst. Dies ist nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB nicht der Fall, wenn die jeweilige Klausel einzeln ausgehandelt wurde. Hierfür muss die Klausel von dem Verwender allerdings ernsthaft zur Verhandlung gestellt werden und der Vertragspartner hierdurch tatsächlich die Möglichkeit haben seine Interessen zu wahren (Fußnote).
In diesem Zusammenhang ist bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zu beachten, dass gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB die AGB als vom Unternehmer gestellt gelten.(Fußnote)

Beispiel:

Die vom Rechtsanwalt R erstellten AGB stellt die Leasinggesellschaft LG bei einem Leasingvertrag über eine Baumaschine nicht zur Verhandlung, so dass der Bauunternehmer diese nicht ändern konnte, damit sie seinen Interessen entsprechen können. Ein Aushandeln der Klauseln liegt somit nicht vor und LG hat die AGB als Verwender gestellt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2014


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