Logo Brennecke & FASP Group

Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 20 – Folgen von Pflichtverletzungen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


8.2.1.3. Folgen von Pflichtverletzungen

Wird das Leasingobjekt nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder mangelhaft geliefert, liegt eine Pflichtverletzung des Leasinggebers vor. Die Übergabe der Leasingsache in einem mangelfreien Zustand ist die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers.
Im Falle einer Pflichtverletzung steht dem Leasingnehmer die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB zu. Nach dieser Einrede kann der Leasingnehmer die Zahlung der Leasingraten bis zur Behebung der Pflichtverletzung zurückhalten.

Beispiel:

LN least bei LG Computersysteme. LN beanstandet jedoch, die bei den Computern verwendete Software, welche tatsächlich mangelhaft ist. LN verweigert hierauf die Zahlung der Leasingraten aufgrund des Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB.

Kann der Leasinggeber die Sache nicht liefern und sind die Umstände hierfür nicht vom Leasinggeber zu vertreten, liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor. Der Leasingnehmer kann in diesem Fall den Vertrag nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB kündigen.

Beispiel:

Leasingnehmer LN und Leasinggeber LG schließen einen Leasingvertrag. LG kauft hierfür die Maschinen beim Lieferanten L. Mit einem Schreiben teilt der Lieferant jedoch mit, dass die Maschinen aufgrund der Verwendung neuer Technik und der vorherigen notwendigen Erprobung auf unbestimmte Zeit nicht geliefert werden können. LG kann daher die Maschinen nicht an LN liefern lassen und LN kann den Vertrag nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB kündigen.

Dem Leasingnehmer steht, soweit der Leasinggeber die nicht oder nichtvollständige Lieferung zu vertreten hat, ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 beziehungsweise § 283 BGB auf den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu.

Beispiel:

Leasingnehmer LN least bei dem Leasinggeber LG das Inventar für seine Büroräume. Die Möbelstücke sind jedoch mangelhaft, was LG zu vertreten hat. LN bat LG um „Abhilfe“. LN fordert nach einigen anwaltlichen Schreiben LG auf die Mängel zu beseitigen und setzt LG hierfür eine Frist, welche jedoch erfolglos verstreicht. LN kündigt daher den Leasingvertrag mit LG. Die hierfür entstandenen Anwaltskosten macht LN zu Recht als Schaden geltend.

Wird das Leasingobjekt zu spät überlassen und ist die Übergabe nicht unmöglich, befindet sich der Leasinggeber im Verzug.
Der Leasingnehmer kann in diesem Fall die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB erheben. Zudem kann der Leasingnehmer den Schaden des Verzugs durch einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB geltend machen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Leasingrecht


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: August 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosLeasingrecht