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Lehman-Zertifikate tatsächlich und rechtlich keine sichere Geldanlage

Viele Kunden hatten Lehman-Zertifikate erworben und haben dabei viel Geld verloren. Allein bei der Hamburger Sparkasse AG (Haspa) sind etwa 3.700 Anleger betroffen, die insgesamt ca. 54 Millionen Euro angelegt hatten.

Diese Gelder sind nahezu vollständig verloren, die Kunden können sich keine Hoffungen machen, nach Abschluss der verschiedenen Insolvenzverfahren nennenswerte Beträge zurück zu erhalten. Tatsächlich hat sich also – unabhängig von den Gründen – längst herausgestellt, dass diese Zertifikate keine sichere Geldanlage darstellten. Damit ist jedoch nicht geklärt, ob Berater von Banken und anderen Finanzdienstleistern diese Wertpapiere auch Kunden empfehlen durften, die nur in „sichere Anlageformen“ investieren wollten.

Genau dies machen viele der geschädigten Anleger ihrer Bank zum Vorwurf: man habe sie nicht oder jedenfalls nicht ausreichend darüber informiert, dass ein Zertifikat wertlos werde, wenn die Emittentin insolvent werde. Die Lehman-Zertifikate seien ihnen als „absolut sichere“ Geldanlage angepriesen worden.

Allerdings haben Gerichte in mehreren Fällen festgestellt, dass die Zertifikate von Lehman Brothers U.S.A. und deren europäischer Töchter aus der Sicht der Berater mindestens bis Frühjahr 2008, als sich die Subprime Krise in den USA abzuzeichnen begann, als sichere Geldanlage zu bezeichnen gewesen seien. Niemand habe voraussehen können oder müssen, dass Lehman Brothers als renommierte Investmentbank tatsächlich insolvent werden könne. Schließlich sei zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches auch das Bonitätsrisiko der Emittentin des Zertifikats rein theoretischer Natur gewesen, da Lehman Brothers von allen führenden Rating- Agenturen sehr positiv bewertet worden sei. Ein – meist recht versteckter – Hinweis in den schriftlichen Verkaufsunterlagen sei damit ausreichend.

Dieser Ansicht tritt nunmehr das Landgericht Hamburg mit deutlichen Worten entgegen. Das Gericht beruft sich dabei auf eine vom BGH gegebene Definition aus dem Juli 2009, nach der eine Anlage dann für „sicher“ gehalten wird, wenn in jedem Fall das eingezahlte Kapital erhalten bleibt. Da es jedoch schon zum Zeitpunkt des Verkaufs der Lehman-Zertifikate nicht 100%ig sicher war, dass die Emittentin tatsächlich bei Fälligkeit noch würde zahlen können, waren die Papiere nie „sicher“ im Sinne der Definition des BGH. Dabei ist es unerheblich, dass Banken und Finanzdienstleister es für überwiegend wahrscheinlich halten durften, dass Lehman Brothers solvent bleiben würde. Das Risiko einer Insolvenz war eben nie gleich Null. Das Landgericht Hamburg weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass selbst in wirtschaftlich guten Zeiten schon Großbanken mit gutem Ruf insolvent wurden. Auch der Vortrag der beklagten Bank, man sei davon ausgegangen, dass Lehman Brothers „too big to fail“ sei und daher jedenfalls von der US-Regierung gestützt werde, lässt das Gericht nicht gelten.

Dieses Urteil könnte man durchaus als einen „Durchbruch“ zugunsten der Anleger sehen. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Beklagte Bank hat bereits Berufung eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob die nächste Instanz – das Hanseatische Oberlandesgericht – das Urteil bestätigt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus "Mittelstand und Recht" Ausgabe 4/2009


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Stand: Oktober 2009


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