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Lufttransport: Ausschlussfrist nach Art. 35 Montrealer Übereinkommen (MÜ)


Nach Art. 35 Abs. 1 MÜ kann die Klage auf Schadensersatz nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Diese Vorschrift betrifft die in Art. 17ff. MÜ geregelten Schadensersatzansprüche wegen Personen- und Gepäckschäden, Güterschäden und Verspätungsschäden. Sie soll zu einer raschen Klärung der Ansprüche beitragen, Beweisschwierigkeiten durch Zeitablauf verhindern und innerhalb angemessener Zeit Rechtsfrieden schaffen.

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Nach Art. 35 Abs. 2 MÜ richtet sich die Berechnung der Frist nach dem Recht des angerufenen Gerichts, so dass in Deutschland die §§ 187ff. BGB zur Anwendung kommen. Der Fristberechnung und insbesondere der Bestimmung des Fristendes kommt vor allem im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung eine entscheidende Rolle zu. Zur Wahrung der Frist ist nach § 167 ZPO die Einreichung der Klageschrift bei Gericht ausreichend, wenn die Zustellung an den Beklagten „demnächst“, d.h. ohne schuldhafte Verzögerungen durch die Klägerseite, erfolgt.

Bei der Frist nach Art. 35 MÜ handelt es sich um eine echte Ausschlussfrist. Der Fristablauf führt zum Erlöschen des Anspruchs und ist von den Gerichten von Amts wegen und nicht bloß aufgrund einer Einrede des Luftfrachtführers zu berücksichtigen. Fehlt es dagegen bereits an einer form- und fristgerechten Schadensanzeige nach Art. 31 MÜ, ist die Klage bereits nach Art. 31 Abs. 4 MÜ ausgeschlossen. Dem Luftfrachtführer steht es jedoch im Rahmen der Vertragsfreiheit (Art. 27 MÜ) frei, sowohl auf die Geltendmachung der Präklusion nach Art. 31 MÜ zu verzichten als auch die Klagefrist nach Art. 35 MÜ zu verlängern. Dagegen kommt eine Verkürzung der Klagefrist nicht in Betracht, da es sich bei Art. 35 MÜ um eine zwingende Regelung handelt, deren Verkürzung nach den Art. 26, 47 MÜ unzulässig ist. Art. 35 MÜ verdrängt als lex specialis auch die nationalen Verjährungsvorschriften des allgemeinen Frachtrechts, denn es würde dem Schutzzweck der Norm und dem internationalen Charakter des Übereinkommens widersprechen, wenn sich der Luftfrachtführer bereits vor Ablauf der Ausschlussfrist von zwei Jahren auf die Verjährung der Ansprüche berufen könnte. Dies gilt auch bei Vorliegen von qualifiziertem Verschulden des Luftfrachtführers, so dass auch hier in jedem Fall die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 35 MÜ anzuwenden ist.

Zu beachten ist, dass die nach deutschem Recht geltenden Bestimmungen über die Verjährungshemmung grundsätzlich auf die Ausschlussfrist nach Art. 35 MÜ nicht anzuwenden sind. So hemmt z.B. weder die Streitverkündung noch die Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren den Lauf der Ausschlussfrist. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich das Berufen des Luftfrachtführers als treuwidriges Verhalten darstellt. Der Kläger kann dem Luftfrachtführer in solchen Fällen die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten, insbesondere wenn der Luftfrachtführer den Geschädigten durch sein Verhalten von der Klageerhebung innerhalb der Frist abgehalten hat. Hier kommt es auf die genauen Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Der Luftfrachtführer muss sich in diesen Fällen so behandeln lassen, als sei die Klage fristgerecht erhoben worden.



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Stand: Februar 2011


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Normen: ART. 29 WA; Art. 35 MÜ

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