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Nachweis des Versicherungsfalles in der Kaskoversicherung, Teil 2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss der Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung hinsichtlich einer Entwendung lediglich den Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahles erbringen. Nur hierzu muss er den Vollbeweis erbringen. Dies kann auch dem unredlichen Versicherungsnehmer gelingen. Die gegenteilige Auffassung, dass der unredliche Versicherungsnehmer den Vollbeweis der Fahrzeugentwendung führen, den er regelmäßig nie wird führen können, ist abzulehnen.

Auch dem unglaubwürdigen Versicherungsnehmer muss es möglich sein, durch glaubwürdige Zeugen den Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung zu erbringen. Gelingt ihm dies, kommt es auf seine Glaubwürdigkeit hinsichtlich seiner Angaben zum Diebstahl nicht an.

Auf die eigene Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers kommt es erst an, wenn er für das Abstellen und Nichtwiederauffinden keinen Zeugen benennen kann.

Es gibt aber auch regelmäßig die Fälle, in denen dem Geschädigten keine Zeugen zur Verfügung stehen. Der Nachweis kann dann auch unter Umständen allein durch die Angaben des Versicherungsnehmers erbracht werden, wenn seine Aussage glaubhaft ist. Hierfür kann im Prozess in erster Linie eine Anhörung des Versicherungsnehmers nach § 141 ZPO erfolgen. Aber auch eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO ist unter umständen möglich.

Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bestehen dann, wenn sich Widersprüche aus der Sachverhaltsschilderung ergeben. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalles. Es können hier aber auch frühere Vorfälle für die Glaubwürdigkeit herangezogen werden. Eine Anhörung nach § 141 ZPO kann aber immer nur subsidiär erfolgen. Sie scheidet aus, wenn das äußere Bild eines Diebstahls durch Zeugen bewiesen werden kann. Nur wenn die Zeugenaussagen nicht genügen kann auch die Anhörung im Prozess hinzugezogen werden.

Nach der Rechtsprechung wurde eine Glaubwürdigkeit aufgrund alleiniger Angaben des Versicherungsnehmers verneint, in den etwa falsche Angaben in der Diebstahlsanzeige gemacht wurde, der Versicherungsnehmer widersprüchliche Angaben zum Abstellort des Fahrzeuges abgegeben hat oder Vorstrafen wegen Betruges registriert waren.


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Stand: März 2007


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