Neue Sicherungsrechte im Insolvenzeröffnungsverfahren - Teil II Aus- und Absonderungsrechte
Dieser Aufsatz ist der zweite Teil einer Serie zu den neu geregelten Sicherungsrechten im Insolvenzeröffnungsverfahren. Teil I gibt einen Überblick zu den Neuregelungen und den allgemeinen Auswirkungen im Verfahren.
C. Die Rechte der Absonderungsberechtigten und aussonderungsberechtigten Gläubiger
1. Gemäß § 21 II 1 Nr. 5 2 HS. InsO finden die § 169 S. 2, 3 InsO entsprechend Anwendung. Danach erhält sowohl der Aussonderungsberechtigte als auch der absonderungsberechtigte Gläubiger nach drei Monaten eine „Entschädigung“(Fußnote). Weiter regelt § 21 II 1 Nr. 5 3 HS. InsO, dass ein eingetretener Wertverlust des Gegenstandes durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen ist. Zu beachten bleibt hier aber auch die Einschränkung des § 21 II 1 Nr. 5 S.2 InsO. Nach § 21 II 1 Nr. 5 S. 2 InsO sollte die Entschädigungszahlung zur Vermeidung möglicher Überkompensationen der Höhe nach auf das noch bestehende Sicherungsinteresse der absonderungsberechtigten Gläubiger begrenzt werden. Obwohl die weitere Nutzung einer auszusondernden Sache ebenfalls zu einer Wertminderung führen kann, ist dieser im Gesetzeswortlaut unberücksichtigt geblieben. Sinn und Zweck dieser Neuregelung deutet aber auf eine ungewollte Gesetzeslücke hin, so dass die Regelung für die Absonderungsberechtigten analog auf die Aussonderungsberechtigten anzuwenden ist Wird der Gegenstand durch die Weiterbenutzung beschädigt oder zerstört, gebührt dem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch.
2. Zieht anstelle des Gläubigers, der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung ein, finden gemäß § 21 II 1 Nr. 5 S.3 InsO die §§ 170, 171 InsO Anwendung. Das Bedeutet, dass zunächst die Kosten der Feststellung des Absonderungsrechts und der Verwertung des Gegenstandes vorweg für die Masse entnommen werden und erst danach der Gläubiger aus dem Erlös befriedigt wird. Hat der Forderungsinhaber aber ein Aussonderungsrecht und ordnet das Gericht gleichwohl gemäß § 21 II 1 Nr. 5 InsO an, dass die Forderung vom Gläubiger nicht eingezogen werden darf, gilt § 169 S. 2 InsO. Hier finden die §§ 170, 171 InsO keine Anwendung, weil die eingezogene Forderung keine „zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene“ war.
3. Ein eventuell vorhandenes Kündigungsrecht des Gläubigers bleibt bestehen, so dass der Gläubiger die Herausgabe im eröffneten Verfahren verlangen kann.
4. Unbeschadet der Anordnung durch das Gericht, kann sowohl der Absonderungsberechtigte als auch der aussonderungsberechtigte Gläubiger die ursprünglich vertraglich vereinbarte bzw. gesetzlich vorgesehene Gegenleistung für die Nutzung beanspruchen.
Fazit
Die Praxis wird zeigen müssen, ob der neu eingefügte § 21 II 1 Nr. 5 InsO dem Anliegen der InsO dienlich erscheint oder ob hierdurch erst Probleme geschaffen werden, auf welche selbst der Gesetzgeber keine interessengerechte Lösung zu finden vermochte.
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