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Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

Auch nach Vertragsschluss treffen den Versicherungsnehmer Obliegenheiten, die bei Verletzung unter Umständen zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen können. Die Rechtsfolgen sind selbst nicht in den MB/KK geregelt. Sie ergibt sich vielmehr aus § 6 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (Fußnote). Danach ist der Versicherer dann noch zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nur leicht fahrlässig gehandelt hat. Liegt ein grob fahrlässiges Verhalten vor, bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Nach der vom Bundesgerichtshof entwickelten Relevanzrechtsprechung führen vorsätzliche Verstöße zudem nur dann zu einer Leistungsfreiheit, wenn diese relevant waren.

Die nachvertraglichen Obliegenheiten im Einzelnen sind in § 9 MB/KK geregelt.


1. Anzeige von Krankenhausbehandlung

Nach § 9 Abs. 1 MB/KK ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, einen Krankenhausbehandlung innerhalb von 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.


2. Auskunftspflichten

Der Versicherungsnehmer ist nach § 9 Abs. 2 MB/KK auch dazu verpflichtet, Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, die für den Eintritt und den Verlauf des Versicherungsfalls von Bedeutung sind. Hiervon umfasst ist nach der Rechtsprechung auch die Pflicht, die behandelnden Ärzte zur Auskunft gegenüber den Versicherer zu ermächtigen. Auch muss sich der Versicherungsnehmer um Beschaffung seiner Krankenunterlagen bemühen, wenn dies für den Erstattungsanspruch erforderlich ist. Solange in diesem Fall die Unterlagen nicht von dem Versicherer überprüft werden können, ist die Versicherungsleistung nicht fällig.


3. Pflicht zur ärztlichen Untersuchung

Nach § 9 Abs. 3 MB/KK ist der Versicherungsnehmer schließlich dazu verpflichtet, sich auf Verlangen von einem von der Versicherung beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Dabei führt nicht jede Verweigerung einer Untersuchung zur Leistungsfreiheit. So muss der Versicherungsnehmer eine Untersuchung nicht dulden, wenn diese mit Gesundheitsgefahren oder Schmerzen verbunden und damit unzumutbar ist.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2007


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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt ihre Mandanten insbesondere bei allen Fragen um Allgemeine Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht, Fragen zur Begründung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen, dem Recht der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Versicherungstyp.
Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.

Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

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Normen: § 6 Abs. 3 VVG, § 9 Abs. 1-3 MB/KK

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