Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Allgemeines Versicherungsvertragsrecht
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls, § 6 Abs. 1 und 2 VVG
Sind vertragliche Obliegenheiten vereinbart, muss danach unterschieden werden ob es sich um solche handelt, die vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten sind. Die Rechtsfolgen ihrer Verletzung sind in § 6 VVG geregelt.
Ist nach § 6 Abs. 1 VVG im Versicherungsvertrag geregelt, dass der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt, die er vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber anzuzeigen hat, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Obliegenheitsverletzung unverschuldet erfolgt ist.
Der Versicherer wird demnach von seiner Pflicht zur Leistung frei, wenn ein Verschulden des Versicherungsnehmers vorliegt, Kausalität für den Eintritt des Schadensfalls gegeben ist und der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung gekündigt hat, § 6 Abs. 1 S. 2 VVG.
Sofern in den Versicherungsbedingungen nichts anderes vereinbart wurde, schadet bereits leichte Fahrlässigkeit. Der Versicherungsnehmer trägt demnach die Beweislast für fehlendes Verschulden. Auch die Kausalität wir vermutet, so dass der Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis erbringen muss.
Wichtigstes Kriterium ist die Kündigung durch den Versicherer. Unterbleibt die Kündigung in der Monatsfrist, kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, § 6 Abs. 1 S. 3 VVG. Die Kündigungsfrist beginnt aber erst, wenn der Versicherer positive Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung erlangt hat. In der Praxis führt das Kündigungserfordernis regelmäßig zu erheblichen Problemen, denn oft fehlt es der Kündigungserklärung an der Voraussetzung einer wirksamen gesetzlichen Vertretung des Versicherers, der Unterzeichnung der Kündigungserklärung durch den Vorstandsvorsitzenden. Wird eine solche Kündigung unter Hinweis auf die fehlende Vertretungsmacht unverzüglich zurückgewiesen, ist sie gem. § 174 BGB unwirksam. Tritt eine solche Situation ein, ist es dem Versicherer in der Regel nicht mehr möglich, noch innerhalb der Monatsfrist eine wirksame Kündigung nachzuholen. Folge ist, dass sich der Versicherer nicht auf seine Leistungsfreiheit berufen kann.
Es gibt aber auch von der Rechtsprechung entwickelte Fälle, in denen eine Kündigung bei einer Obliegenheitsverletzung, die vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen war, ausnahmsweise entbehrlich ist. Es sind dies im Einzelnen folgende Fälle:
Das versicherte Risiko ist während der Kündigungsfrist endgültig weggefallen
Der Versicherungsvertrag endet vor Ablauf der Kündigungsfrist
Die Obliegenheitsverletzung wurde nicht durch den Versicherungsnehmer, sondern durch eine mitversicherte Person begangen, die nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers ist
Die Kündigung wäre eine bloße Förmelei, weil der Versicherungsvertrag innerhalb der Monatsfrist auf das vom Versicherungsnehmer neu angeschaffte Nachfolgefahrzeug umgeschrieben wurde
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Stand: Oktober 2006
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