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Pfändungsschutz für Selbständige in der Lebensversicherung

Ein Großteil der Altersvorsorge von Selbständigen basiert auf Lebensversicherungsverträgen. Für den selbständigen oder freiberuflich tätigen Versicherungsnehmer ist es daher von überragender Bedeutung, dass dieses Altersvorsorgevermögen dem Zugriff von Gläubigern im Rahmen der Pfändung entzogen wird. Bisher gab es diesbezüglich nur wenige Möglichkeiten, die Lebensversicherungsverträge pfändungssicher zu gestalten. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge erlassen. Wir zeigen ihnen nachfolgend, wie sie ihre Lebensversicherungsverträge vor Pfändungen schützen können.


Pfändungsschutz nur für bestimmte Lebensversicherungen

Nach dem neuen Gesetz besteht nur für bestimmte Lebensversicherungsverträge Pfändungsschutz. Voraussetzung ist die vertragliche Vereinbarung, dass die Versicherungsleistung nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird, der Selbständige aus dem Vertrag nicht verfügen darf und die Bezugsberechtigung an Dritte mit Ausnahme von Hinterbliebenen ausgeschlossen ist. Ferner muss mit Ausnahme im Todesfall die Zahlung einer Kapitalleistung ausgeschlossen sein. Liegen diese Voraussetzungen bei bereits bestehenden Lebensversicherungsverträgen vor besteht bereits jetzt Pfändungsschutz. Ist dies nicht der Fall ist der Versicherungsnehmer nun nicht gezwungen neue Verträge zu den oben genannten Voraussetzungen abzuschließen. Vielmehr können die Altverträge zur Erlangung des Pfändungsschutzes auch jederzeit am Ende der laufenden Versicherungsperiode umgewandelt werden.

Aufbau der Altersvorsorge wird geschützt

Erfüllt der Lebensversicherungsvertrag diese Voraussetzungen besteht der Pfändungsschutz dem Grunde nach. Damit die Gläubiger aber nicht komplett leer ausgehen können die Verträge ab erreichen einer bestimmten Summe gepfändet werden. Damit der Versicherungsnehmer aber eine angemessene Alterssicherung aufbauen kann wird ihm gestattet, einen Maximalbetrag in Höhe von 238.000 € anzusammeln. Zum Erreichen dieser Summe darf der Versicherungsnehmer vom 18. bis zum 29. Lebensjahr 2.000 €, vom 30. bis zum 39. Lebensjahr 4.000 €, vom 40. bis zum 47.Lebensjahr 4,500 €, vom 48. bis zum 53. Lebensjahr 6.000 €, vom 54. bis zum 59. Lebensjahr 8.000 € und vom 60. bis zum 65. Lebensjahr 9.000 € jährlich ansammeln.

Welche Beträge können konkret gepfändet werden?

Für den Versicherungsnehmer als Schuldner und für den Gläubiger stellt sich nun die Frage, welche Beträge konkret gepfändet werden können. Hierbei sind drei Werte zu beachten. Bis zu einem Betrag von 238.000 € ist der Rückkaufswert unpfändbar. Übersteigt zum Zeitpunkt der Pfändung der Rückkaufswert den unpfändbaren Betrag von 238.000 €, sind drei Zehntel des überschießenden Betrages ebenfalls unpfändbar. Dies gilt nach § 851c Abs. 1 S. 3 ZPO aber nicht für den Rückkaufswert, der den dreifachen Wert der Versicherungssumme übersteigt, also den Wert von 3 x 238.000 € = 714.000 €. Der darüber liegende Betrag ist dann komplett pfändbar. Ein Beispiel soll diese komplizierte Regelung verdeutlichen:

Hat der Schuldner eine Lebensversicherung über 1.000.000 € abgeschlossen und beträgt der Rückkaufswert 800.000 € ist im Fall der Pfändung wir folgt abzurechnen:

  • Bis 230.000 € ist der Betrag unpfändbar;
  • Von 230.000,01 € bis 714.000 € sind sieben Zehntel pfändbar (333.199,99 €);
  • Von 714.000,01 € bis 800.000 € unterliegt der gesamte Betrag der Pfändung.

Behandlung von steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen

Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen, die an abhängig Beschäftigte gezahlt werden, können nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die Pfändungsfreigrenze liegt derzeit bei 930 €. Diesen Schutz konnten Selbständige und Freiberufler bisher nicht für sich in Anspruch nehmen. Durch das Gesetz zum Schutz der Altersvorsorge wird diese Lücke nun auch geschlossen. Danach sich auch diese Rentenzahlungen nur noch wie Arbeitseinkommen pfändbar wenn sie in Form einer lebenslangen Rente oder nach einem monatlichen Ratenzahlungsplan ausgezahlt werden. Nicht vom Pfändungsschutz umfasst sind dagegen diese Renten, die in einer einmaligen Kapitalauszahlung gewährt wurden.


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Stand: Oktober 2008


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