Pflichten des Versicherungsnehmers bei Eintritt eines Versicherungsfalles
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Beim Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer einige Pflichten zu beachten.
Er hat gegenüber dem Versicherer unverzüglich eine Schadensanzeige zu machen, damit der Versicherer die Möglichkeit hat den Schaden unmittelbar nach dessen Eintritt zu besichtigen. Die Schadensanzeige muss in schriftlicher Form erfolgen.
Hierfür sind die Schadensformulare des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Zu beachten ist insbesondere, dass die Schadensanzeige gegenüber dem Versicherer und nicht gegenüber dem Versicherungsvertreter zu erfolgen hat.
Ist der Versicherungsfall durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub entstanden, so ist er sofort der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Sowohl der Polizei als auch dem Versicherer ist unverzüglich ein vom Versicherungsnehmer unterschriebenes Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen (sog. Stehlgutliste) zu überreichern.
Bei der Erstellung der sog. Stehlgutliste genügen pauschale Angaben, wie „Schmuckkassette mit diversen Schmuckstücken“ nicht. Vielmehr müssen genaue Angaben vorgenommen werden.
Ist jedoch im Einzelfall eine genaue Sichtung der Unterlagen für die Erstellung der umfassenden Stehlgutliste erforderlich, so genügt zunächst die Vorlage einer vorläufigen provisorischen Stehlgutliste (OLG Koblenz NVersZ 2000, 343).
Weiterhin ist der Versicherungsnehmer verpflichtet den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern.
Eine solche Rettungsmaßnahme ist beispielsweise die Abdeckung eines beschädigten Daches, um das Eindringen von Regenwasser zu verhindern und Trocknungsmaßnahmen.
Wenn die Umstände es gestatten, hat der Versicherungsnehmer Weisungen von dem Versicherer einzuholen und diese zu befolgen.
Ansprüche aus dem Hausratsversicherungsvertrag verjähren nach zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Versicherungsleistung verlangt werden kann.
Hat der Versicherer die Entschädigung abgelehnt, so muss der Anspruch innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden - dies jedoch nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber schriftlich belehrt hat.
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Harald Brennecke
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Stand: 05.2005
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
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