Provisionen, Rückvergütungen und Kick-Backs – wie erfährt der Anleger davon ?
Es ist inzwischen ja hinreichen in der Öffentlichkeit bekannt, dass Banken, Anlageberater und sonstige Wertpapierdienstleistungsunternehmen für die Vermittlung von Investmentfonds, Anlagezertifikaten und anderen Anlageprodukten häufig verdeckte Provisionszahlungen und Rückvergütungen, sog. „Kickbacks“, erhalten.
Viele Anleger haben auch davon gehört, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Fußnote) dem Kunden diese Zahlungen ungefragt offen gelegt werden müssen. Versäumt die Bank diese Aufklärung oder nimmt sie sie nur unvollständig vor, kann der Anleger Schadenersatz / Rückabwicklung verlangen, weil die Gefahr besteht, dass das Bankinstitut in erster Linie am eigenen Ertrag und weniger am Anlageerfolg des Kunden interessiert war.
Die Schwierigkeit ist allerdings, dass immer noch der Anleger / Kunde beweisen muss, dass Provisionszahlungen, Rückvergütungen oder „Kickbacks“ tatsächlich geflossen sind. Wie soll aber der Kunde beweisen, was intern z.B. zwischen einer Bank oder Sparkasse und der Emittentin eines Zertifikates für Zahlungen erbracht wurden ?
Die Institute selbst gegen zumeist freiwillig keine oder nur ausweichende Auskünfte. Der Kunde kann jedoch die Bank oder Sparkasse auf Auskunft verklagen. Entweder im Wege einer sog. „Stufenklage“ oder auch isoliert.
Ein Anleger hat ein berechtigtes Interesse, detaillierte Auskunft auch über Provisionszahlungen in der Vergangenheit zu verlangen. Er hat auch ein Interesse daran zu erfahren, ob die Bank neben der mit ihm vereinbarten Vergütung (Fußnote) noch von dritter Seite geldwerte Vorteile erhält. Davon hängt nämlich ab, ob der Kunde annehmen kann, dass die Bank bei den einzelnen Anlageentscheidungen ausschließlich sein Interesse verfolgte oder auch eigene Interessen. Auch Verjährung ist nicht eingetreten, da die Verjährungsfrist nicht mit dem Abschluss der Anlagegeschäfte zu laufen beginnt, sondern erst wenn der Anleger die Auskünfte von der Bank einfordert.
Eine Bank muss also ihrem Kunden auch rückwirkend gemäß §§ 666, 675 BGB Auskunft darüber geben, bei welchen Anlagegeschäften sie solche Zahlungen erhalten hat. Dabei ist ein pauschaler Hinweis nicht ausreichend. Das stärkt die Position von Anlegern bei Schadenersatzprozessen ganz erheblich.
So entschied kürzlich das Landgericht Karlsruhe (Fußnote). Allerdings ging es im dort entschiedenen Fall nicht um einen „einfachen Wertpapierkauf“, sondern um eine zeitlich länger andauernde Vermögensverwaltung. Die Rechtsgedanken, die die Richter dort dazu bewogen haben, dem Kunden einen Auskunftsanspruch zuzusprechen, dürften wohl auch bei isolierten Wertpapierkäufen zum Tragen kommen.
Die Tatsache, dass nicht bekannt ist, ob und in welcher Höhe verdeckte Provisionen oder Kick-Backs geflossen sind, sollte keinen Anleger davon abhalten, sich bei Verlusten in Kapitalanlagen zumindest anwaltlich beraten zu lassen.
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Stand: November 2010
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- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
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- Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
- Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
- Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
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