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Prüfung von Verträgen - Jeder Vertrag ist überprüfbar!

Im täglichen Geschäftsverkehr werden unendlich viele Verträge geschlossen und ordnungsgemäß erfüllt. Sehr häufig kommt es jedoch vor, dass eine der Vertragsparteien sich im Anschluss an den Vertragsschluss ungerecht behandelt fühlt. Häufig entsteht dieses Gefühl auch erst im Nachhinein, wenn eine der im Vertrag verankerten Klauseln zur Anwendung kommt und die betroffene Vertragspartei dann realisiert, was das für sie bedeutet. Dieses ist insbesondere im Zusammenhang mit Kundenschutzklauseln oder Wettbewerbsklauseln zu beobachten, die eine Partei in ihrem Markauftritt erheblich behindern und regelmäßig mit erheblichen Vertragsstrafen verknüpft werden. Die derart betroffenen Vertragspartein wenden sich dann sehr häufig an uns als Rechtsanwälte von Brennecke & Partner, um die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen überprüfen zu lassen.

Je nach Vertragstyp gibt es ganz unterschiedliche Anforderungen die erfüllt werden müssen und die bei einer Verletzung zu einer Unwirksamkeit oder sogar Nichtigkeit des Vertrags führen. Grundsätzlich ist festzustellen:

Jeder Vertrag ist einer rechtlichen Prüfung zugänglich und kann unwirksam oder nichtig sein!


Bei der Prüfung von Verträgen muss immer beachtet werden, dass ein Vertrag immer auch die Marktverhältnisse berücksichtigt. Ein entsprechender Vertrag muss daher nicht immer ausgewogen sein, sondern darf in verschiedenen Klauseln das Interesse eines Vertragspartners in den Vordergrund stellen. Diese Unausgewogenheit wird von der Rechtsprechung und Gesetzgebung gebilligt und führt zu keiner Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Vertrags. Erst wenn die Grenze der unzumutbaren Benachteiligung erreicht wird, stellt sich die Frage nach einer Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 BGB.

Entsprechend § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft insbesondere dann sittenwidrig, wenn sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Bereits aus den gesetzlichen Bedingungen lässt sich erkennen, dass eine Vertragsprüfung immer nur im Hinblick auf den Einzelfall, also auf den konkret geschlossenen Vertrag erfolgen kann. Denn zwingend für die Prüfung eines Vertrags, sind auch die Kenntnisse der Umstände, die zu dem Vertragsschluss geführt haben.

Der Vertrag ist nie isoliert zu prüfen, die Umstände des Vertragsschlusses sind zwingend einzubeziehen!


Zum Beispiel bei der Fallgruppe der Ausnutzung einer Zwangslage kann nur die Zwangslage der Vertragsparteien ausschlaggebend sein. Viele Verträge werden aus einer wirtschaftlichen Zwangslage heraus geschlossen, was ein eher schwacher Grund für eine Begründung einer Zwangslage im Sinne des Gesetzes ist. So wurde es in der Rechtsprechung zum Beispiel als nicht für die Sittenwidrigkeit ausreichend erachtet, wenn die Hilfestellung in einer Notlage von einer angemessenen Vergütung abhängig gemacht wurde (BGH 69, 299).

Eine mögliche Fallgruppe der Sittenwidrigkeit von Verträgen sind die sogenannten Knebelungsverträge, die die wirtschaftliche Freiheit des anderen Teils so sehr beschränken, dass dieser seine freie Selbstbestimmung ganz oder im Wesentlichen einbüßt. Auch hier muss aber zum Beispiel auch berücksichtigt werden, dass die bei einem Unternehmer die Bewertung der Sittenwidrigkeit unter anderen Voraussetzungen zu erfolgen hat, als dieses bei einem Verbraucher der Fall ist. Ein Vertrag oder eine Klausel wird jedoch regelmäßig in dem Bereich der Sittenwidrigkeit liegen, wenn ein Vertragspartner seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit nahezu völlig einbüßt (BGH 19, 12).

Häufig ergibt sich eine Sittenwidrigkeit auch erst aus dem Zusammenwirken verschiedener Anforderungen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die häufig bei unserem Bankrechtsteam angefragte Fallgruppe der sittenwidrigen Ehegattenbürgschaften. In diesen Fällen kommt es entscheidend auf die Kenntnisse und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bürgen an, die dann gegebenenfalls eine krasse finanzielle Überforderung begründen lassen. Oder aber der Bürge wurde über die Risiken nicht aufgeklärt oder sie wurden ihm gegenüber bewusst verharmlost. Auch hier bieten sich unzählige Möglichkeiten an, die eine Nichtigkeit derartiger Bürgschaften begründen, sodass hier nur ein sehr geringer Ausschnitt der Möglichkeiten angesprochen werden kann.

Bei der Vertragsprüfung ist auch immer zu unterscheiden, ob der ganze Vertrag unwirksam oder nichtig ist oder nur einzelne Teile oder Klauseln. Dabei kann sich die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Vertrags auch dadurch ergeben, dass erst durch das Zusammenwirken einzelner Vertragsbestandteile eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners eintritt. Eine Vertragsprüfung setzt daher neben der Prüfung einzelner Klauseln und Vertragsbestandteile immer auch eine Prüfung des Zusammenwirkens der Vertragsbestandteile voraus.

Die Unwirksamkeit einer Klausel führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrags!


Die Prüfung einzelner Vertragsbestandteile erfolgt regelmäßig anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß §§ 305 ff BGB. Die Überprüfbarkeit nach dem AGB-Recht wird nur dann ausgeschlossen, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Nur wenn die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt worden sind, kommt es zur Anwendung des AGB-Rechts. Der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text fällt nicht unter die Anwendbarkeit des § 305 Abs. 1 BGB. Hier wird jedoch gerne übersehen, dass sich bei der Verwendung eines Vertragsmusters zum Beispiel aus einem Musterbuch der für AGB vorausgesetzte abstrakt-generelle Charakter bereits aus der Zweckbestimmung des Aufstellers ergibt (BGH NJW 1991, 843). Soweit sich die Verwendung eines Musters mithin nachvollziehen lässt, ist die Prüfung von AGB Normen schneller eröffnet, als dass den Parteien bewusst ist.

Auch ohne die Anwendung der Gesetzgebung zur Anforderung an Allgemeine Geschäftsbedingungen bleibt ein Vertrag überprüfbar und muss sich an der Grenze der Sittenwidrigkeit messen lassen!



So können auch die zu Beginn erwähnten Kundenschutzklauseln und Wettbewerbsverbote in Verträgen jederzeit einer Prüfung unterzogen werden. Gleichwohl wird das Bedürfnis nach derartigen Klauseln von der Rechtsprechung anerkannt. Dies folgt aus der Überlegung, dass der ausgewogene Leistungsaustausch eines Vertragspartners empfindlich gestört wird, wenn der andere Vertragspartner, der bei der Vertragsabwicklung in zwangsläufigen Kontakt mit den Kunden des Hauptunternehmers tritt und an dessen Stelle unmittelbare Vertragsbeziehungen mit diesen Kunden knüpft. Diese Konstellation ist insbesondere bei den immer häufiger anzutreffenden Subunternehmerverträgen festzustellen. Der Subunternehmer, der ohne eigene Aufwendungen für den Aufbau des Kundenstamms an die Stelle des Generalunternehmers tritt, macht sich nach der Auffassung der Rechtsprechung illoyal die Früchte von dessen Bemühungen zunutze (BGH v. 12. 5. 1998, BB 1998, 1555, 1556, BGH 30. 11. 2004 - X ZR 109/02, DStR 2005, Heft 11, S. 485). Kundenschutzklauseln, die einen Subunternehmer in zeitlich angemessenem Umfang daran hindern, mit den ihm durch den Hauptauftragnehmer vermittelten Kunden unter Ausschluss des Hauptauftragnehmers in unmittelbare Vertragsbeziehungen zu treten, sind daher regelmäßig ohne Vereinbarung einer Karenzentschädigung wirksam (vgl. BGH v. 12. 5.1998 a.a.O.).

Aber auch hier gilt der Einzelfall. Die Klausel muss zeitlich angemessen beschränkt sein und darf den Vertragspartner nicht weitergehend einschränken, als dass das berechtigte Interesse des Verwenders dieser Klausel reicht. Bereits aus dieser Feststellung lässt sich erkennen, dass eine Vertragsprüfung immer nur im Einzelfall erfolgen kann und generelle Grundsätze sich zu einem überwiegenden Teil verbieten. Bei der Bewertung sind eine Vielzahl von Faktoren heranzuziehen, wie zum Beispiel die Branche, die Art des Kundenkontakts, die allgemeine Wettbewerbssituation usw.

Eine Vertragsprüfung lässt sich nur anhand von Rechtsprechung und der dort vorgenommenen Wertungen im Verhältnis zu der individuellen Sachverhaltsgestaltung durchführen!


Sollten Sie eine Vertragsprüfung durchführen lassen wollen, stehen Ihnen die Rechtsanwälte von Brennecke & Partner gerne zur Seite.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Wettbewerbsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de 
Telefon: 0721-20396-28

 


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