Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 27 – Der Haftungsübergang nach § 25 HGB: Firmenfortführung
3. Der Haftungsübergang nach § 25 HGB
Beim Kauf eines Unternehmens sind unterschiedliche Möglichkeiten denkbar, als Erwerber für Ansprüche aus dem übernommenen Unternehmen in Anspruch genommen zu werden. Neben den Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen, die in § 613a BGB geregelt sind (2.. Kapitel), ergeben sich ebenso Haftungsansprüche gegenüber dem Erwerber für die vom Veräußerer verursachten Verbindlichkeiten. Die Haftung für solche Verbindlichkeiten wird in § 25 HGB [Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung] geregelt. Danach haftet der Erwerber eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts für alle betrieblichen Verbindlichkeiten des Veräußerers, wenn er die bisherige Firma fortführt.
3.1 Haftungsvoraussetzungen
Um nach § 25 HGB haftbar zu sein, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erwerb unter Lebenden
- Fortführung des Handelsgeschäfts
- Fortführung der Firma
3.1.1 Erwerb unter Lebenden
Ein Erwerb unter Lebenden ist jede willentliche Unternehmensübertragung, die einen Inhaberwechsel bewirkt. Die Rechtsnatur des neuen Inhabers ist dabei bedeutungslos - er kann juristische Person (z.B. GmbH, AG) oder natürliche Person sein.
3.1.2 Fortführung des Handelsgeschäfts [Unternehmenskontinuität]
Der Unternehmenserwerber muss das Handelsgeschäft tatsächlich fortführen. Das Gesetz bezeichnet die Fortführung des Handelsgeschäfts als Unternehmenskontinuität.
3.1.3 Fortführung der Firma [Firmenkontinuität]
„Firma“ ist rechtlich der Name des Handelsgeschäftes, nicht das Handelsgeschäft selbst.
Eine Firmenfortführung liegt vor, wenn der Erwerber am Tag nach der Abmeldung des Gewerbes durch den früheren Inhaber seine umfassende Tätigkeit in den Räumen des früheren Inhabers unter Beibehaltung von dessen Telefonanschluss unter der bisherigen Firmenbezeichnung aufnimmt.
Aus der Sicht des Geschäftsverkehrs handelt es sich um eine Firmenfortführung, wenn der neue Firmenname als Hauptbestandteil weiterhin den bisherigen Firmennamen enthält und lediglich unter Wegfall des Vornamens der Tätigkeitsbereich (hier Tiefbau) und die Gesellschaftsform GmbH hinzugefügt werden.(Fußnote)
Ob eine Firmenfortführung anzunehmen ist, muss aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt werden. Insoweit kommt es nicht auf eine buchstaben- und wortgetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma an. Entscheidend ist allein, ob die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und vom dem Erwerber weitergeführte Firma trotz eventueller vorgenommener Änderungen eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht.
Eine Firmenfortführung liegt in folgenden Fällen vor:
Eine Firmenfortführung liegt in folgenden Fällen nicht vor:
alte Bezeichnung
neue Bezeichnung
E & Co.
F & Co., vormals E
Eugen Mutz & Co. GmbH
Eumuco Aktiengesellschaft
A.K. Baumaschinen, Im-Export und Export
A.K Baumaschinen GmbH
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Risiken Unternehmenskauf
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Dezember 2014
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Vertragsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Unsere Anwälte beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Vertragsrechts. Wir gestalten Verträge für Sie, prüfen Ihnen vorgelegte Verträge darauf, ob diese ihre berechtigten Interessen wiedergeben sowie auf für Sie ungünstige Klauseln, optimieren Vertragsformulierungen für die von Ihnen angestrebten Zwecke, prüfen Beendigungsmöglichkeiten für Sie und machen Ihre Ansprüche aus Verträgen für Sie geltend.
Wir verhandeln Verträge für Ihre Interessen.
Jeder unserer Anwälte berät und vertritt hinsichtlich derjenigen Verträge aus dem von ihm bearbeiteten Rechtsgebiet. Die Bearbeiter der jeweiligen Rechtsgebiete finden Sie jeweils unter den Beiträgen und Darstellungen unserer Rechtsinfos, die Sie im zweiten Menu von links nach Referaten geordnet wiederfinden.