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Reform des Kontopfändungsschutzes – Einführung eines Pfändungsschutzkonto (P Konto)


Am 05. September 2007 verabschiedete das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes. Hiernach soll jeder Schuldner ein so genanntes Pfändungsschutzkonto (Fußnote) errichten können, auf dem er einen Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 Euro erhält. Dieser Betrag entspricht dem Pfändungsfreibetrag des § 850c ZPO.

Nach der neuen Rechtslage dürft dieser Freibetrag nicht gepfändet werden, unabhängig davon, wie das Guthaben entstanden ist. Der Freibetrag wird jeweils pro Monat gewährt und falls dieser nicht ausgeschöpft wird, erfolgt die Übertragung des Restbetrages auf den Folgemonat. Die Pflicht, die Art der Einkünfte gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen, entfällt. Eine gerichtliche Entscheidung kann die Erhöhung (Fußnote) oder die Herabsetzung des „Sockelpfändungsschutzes“ bewirken.

Der Vorteil der Reform liegt darin, dass eine Sperrung des Kontos unterbleibt: Lastschriften, Daueraufträge und Überweisungen können also bis zur Pfändungsgrenze weiterhin getätigt werden. Dies führt zu einer Erleichterung der täglichen Abwicklung der Zahlungsgeschäfte. Auf Antrag des Kunden verwalten Sparkassen und Banken das Girokonto fortan als P-Konto.
Problematisch dabei erscheint, dass diesbezüglich kein Anspruch auf ein P-Konto besteht. Auch über die Kosten der Einrichtung sowie die Höhe der Gebühren herrscht Unklarheit.
Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist vorrangig gegenüber dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz, der auch zukünftig erhalten bleiben soll.
Die Bundesregierung verspricht sich vom P-Konto, das Existenzminimum effizienter zu schützen, indem es Gläubigern den Konto-Zugriff verweigert. Auch Selbstständige profitieren von dieser Reform.

Nach der bisherigen Rechtslage zieht die sofortige Sperrung eines gepfändeten Schuldnerkontos zumeist unweigerlich die Kündigung des Kontos nach sich. Laufende Rechnungen für Miete, Energie usw. können nicht beglichen werden. Zur Erlagung von Pfändungsschutz benötigen Kunden oftmals eine Gerichtsentscheidung, was wiederum zu Verzögerungen im Zahlungsverkehr und Nachzahlungspflichten führt.

Im Falle einer zügigen Beratung könnte das Gesetz noch im Jahre 2008 verabschiedet werden.



Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 2007/09


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 850c ZPO

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