Restschuldbefreiung: Wohlverhaltensperiode, Teil 2 - Obliegenheiten - Übersicht
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Die Auflistung der Obliegenheiten des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode (§§ 295, 296 II InsO) ist ebenso wie die Versagungsgründe aus § 290 InsO abschließend. Es bestehen also keine weiteren Verpflichtungen des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode neben den im Gesetz aufgezählten Obliegenheiten, deren Nichtbeachtung zu einem Versagen der Restschuldbefreiung führen würde. Die im Gesetz aufgelisteten Obliegenheiten bilden keine Klagegrundlage eines Gläubigers gegen den Insolvenzschuldner. Das bedeutet, dass der Gläubiger den Schuldner beispielsweise nicht zur Aufnahme einer Arbeit verklagen kann. Den Gläubigern bietet sich hier die Möglichkeit, im Falle der Nichtbeachtung einer Obliegenheit, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Folgende Obliegenheiten während der Laufzeit der Abtretungserklärung nennt das Gesetz: - vom Schuldner wird die Ausübung einer angemessenen Beschäftigung verlangt und, wenn der Schuldner ohne Beschäftigung ist, muss er sich um eine solche bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen - der Schuldner muss das Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herausgeben - der Schuldner hat jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen. Außerdem darf er keine von der Abtretungserklärung erfasste Bezüge und kein in § 295 I Ziff. 2 InsO erfasstes Vermögen verheimlichen. Ferner hat er dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen - der Schuldner muss Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen - der Schuldner hat über die Erfüllung der Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn dies ein Gläubiger beantragt, die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern
Auskunft über die Erfüllung der Obliegenheiten
Die Auskunftspflicht nach § 296 II InsO (Erfüllung der Obliegenheiten) setzt einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzungen voraus. Erst nachdem der Insolvenzgläubiger die Voraussetzungen für einen Versagungsgrund konkret dargelegt und glaubhaft gemacht hat, ist der Schuldner zur aktiven Mitwirkung im Versagungsverfahren verpflichtet. Bei der Erfüllung dieser Pflicht hat der Schuldner über die Erfüllung jeder Obliegenheit Auskunft zu erteilen, auf die der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestützt ist. Der Schuldner darf vom Gericht nicht zu möglichen Obliegenheitsverletzungen befragt werden, auf die eine Versagung nicht gestützt ist. Die Auskunft kann schriftlich vom Schuldner eingeholt werden. Wenn dies geschieht, hat das Gericht dem Schuldner für die Auskunft eine Erklärungsfrist zu setzen. Das Gericht kann aber auch anstelle einer schriftlichen Anhörung zu einem Anhörungstermin laden, zu dem zweckmäßigerweise auch der Treuhänder und der antragstellende Gläubiger geladen wird. Der Schuldner hat die Auskünfte persönlich zu erbringen, auch wenn er im Versagungsverfahren von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. Beispiel: Der Gläubiger Herr Glatt stellt einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Er begründet den Versagungsantrag damit, dass sich der Schuldner Schubert nicht an seine Obliegenheit gehalten habe, jeden Wechsel der Beschäftigungsstelle anzuzeigen. Herr Schubert darf nun vom Gericht lediglich zu dem vorgetragenen Obliegenheitsverstoß gehört werden. Das Gericht darf Herrn Schubert nicht befragen, ob er seine Auskunftspflichten bezüglich seines Vermögens und seiner Bezüge eingehalten hat.
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Falls der Schuldner schriftlich oder mündlich eine Auskunft erteilt hat, kann der Insolvenzgläubiger, welcher den Antrag gestellt hat, verlangen, dass der Schuldner die Richtigkeit seiner gemachten Angaben an Eides Statt versichert. Die eidesstattliche Versicherung kann lediglich vom antragstellenden Gläubiger verlangt werden. Andere Gläubiger sind hierzu nicht befugt. Die eidesstattliche Versicherung kann schriftlich oder in dem anberaumten Termin abgegeben werden. Für den Fall einer schriftlichen Abgabe hat das Gericht dem Schuldner eine Frist zu setzen und auf die Folgen einer Fristversäumnis hinzuweisen. Außerdem muss das Gericht den Schuldner über die Bedeutung einer Versicherung an Eides Statt aufklären und schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung hinweisen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.
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Stand: Juni 2006
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