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Risiko Anfechtung: Teil 1 Absichtsanfechtung und Anfechtung unentgeltlicher Leistungen

Selbstständigkeit heißt oftmals auch das Risiko einzugehen, daß neben dem Betrieb auch das private Vermögen dem Zugriff der Firmengläubiger ausgesetzt wird. Die Gründung einer GmbH oder die Übertragung des Privatvermögens auf den Ehegatten oder einen Familienangehörigen sind Möglichkeiten diesen Zugriff zu verhindern, aber nicht immer erfolgreich.
Wenn die Firma in Schieflage gerät und es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt, hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit Vermögensübertragungen im Vorfeld rückgängig zu machen. Viel weniger bekannt ist die Möglichkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens nach dem Anfechtungsgesetz (Fußnote) vergleichbare Rechte geltend zu machen – durch jeden Gläubiger! Das Finanzamt verfügt darüber hinaus noch durch Regelungen in der Abgabenordnung über weiterreichende Möglichkeiten, den Empfänger einer unentgeltlichen Leistung in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen einer Serie stellen wir Ihnen die einzelnen Anfechtungstatbestände vor.

Zwischen den verschiedenen Anfechtungstatbeständen besteht ein Stufenverhältnis: Die Anforderungen an den Nachweis der Anfechtbarkeit nehmen ab mit der zeitlichen Nähe der Rechtshandlung zur Insolvenz bzw. der fruchtlosen Vollstreckung, dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und der persönlichen Nähebeziehung zwischen Schuldner und demjenigen, gegenüber dem die Rechtshandlung vorgenommen wurde.

Es wird unterschieden zwischen
1. der Vorsatz- oder Absichtsanfechtung, also der Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung entsprechend §§ 3 Ziff. 1 AnfG und 133 InsO,
2. der Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung nach § 4 AnfG und § 134 InsO
3. der Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung durch entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen § 3 Ziff. 2 AnfG und 133 Abs. 2 InsO
4. der Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers einer unentgeltlichen Leistung durch das Finanzamt gemäß § 278 Abs. 2 AO
5. der Rückgewähr von Darlehen an Gesellschafter oder an Dritte, wenn ein Gesellschafter hierfür Sicherheiten bestellt hatte gem. §§ 6, 6a AnfG und § 135 InsO
6. und im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens: der Anfechtung kongruenter Leistungen, also von Leistungen auf die der Empfänger genau zu diesem Zeitpunkt in dieser Art und Weise, einen Anspruch hat, gemäß § 130 InsO
7. und der Anfechtung von Leistungen, die entweder aufgrund von Zwangsvollstreckung erlangt wurden oder auf die in der vorliegenden Art und Weise kein Anspruch bestand als inkongruente Leistungen nach § 131 InsO.

Im Regelinsolvenzverfahrens obliegt es allein dem Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anzufechten, im Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Gläubiger selbst zur Geltendmachung aufgerufen.
Die Regelungen des AnfG erlauben es dem Gläubiger in vergleichbarer Weise Vermögensverschiebungen zwecks Gläubigerbenachteiligung anzufechten und den Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich wird hierfür lediglich ein Titel benötigt sowie der Nachweis, daß erfolglos die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners versucht wurde. Generell gilt: unentgeltliche Leistungen sind leichter anfechtbar als entgeltliche.

Für die Anfechtung nach dem AnfG und den §§ 129 ff. InsO besteht – anders als bei der allgemein bekannten Anfechtung wegen Täuschung oder Irrtums - das Erfordernis der Anfechtungserklärung nicht. Vielmehr begründet das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes nach dem AnfG oder der InsO als solches ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Anfechtungsgegner mit dem Ziel der Wiederherstellung der Zugriffsmöglichkeit für die Gläubiger bzw. der Rückgewähr des Erlangten zur Insolvenzmasse. Durch die Anfechtungserklärung oder - klage wird lediglich der Anfechtungsanspruch geltend gemacht. Die Wirksamkeit des anfechtbaren Rechtsgeschäftes wird hierbei nicht berührt.

1. Absichtsanfechtung

Die Absichtsanfechtung ist die zeitlich am weitesten zurückreichende Anfechtung, aber auch die für den Anfechtenden am schwierigsten durchzusetzende, weil die Beweislast für alle Voraussetzungen dem Anfechtenden obliegt.
Voraussetzungen sind, dass
· der Schuldner eine Rechtshandlung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat,
· der andere Teil bei Vornahme der Rechtshandlung den Vorsatz des Schuldners kannte und
· die Rechtshandlung innerhalb von 10 Jahren vor Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Anfechtung oder nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde.
Es genügt hier im Extremfall, wenn der Schuldner in Erwägung zieht, dass er möglicherweise seinen künftigen Zahlungsverpflichtungen nicht wird nachkommen können. Weder ist erforderlich, dass die Benachteiligung Beweggrund des Schuldners, noch überwiegender oder gar alleiniger Zweck seines Handelns ist. Der Zuwendungsempfänger muss keinen eigenen Benachteiligungsvorsatz haben, wohl aber gewusst haben, dass die Rechtshandlung andere Gläubiger benachteiligt und der Schuldner diesbezüglich vorsätzlich gehandelt hat.
Für sämtliche Voraussetzungen des § 133 InsO bzw. des § 3 AnfG ist der Insolvenzverwalter bzw. der anfechtende Gläubiger beweispflichtig. Ihm kommen jedoch Beweiserleichterungen zur Hilfe: Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird vermutet, wenn der Leistungsempfänger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Beispiel: Häufig kommt es vor, dass ein Unternehmer in Vorbereitung seiner Selbstständigkeit das finanzielle Risiko beschränken möchte, indem er seinem Ehepartner das Eigenheim und den Pkw überträgt, um beides keinem Zugriff späterer Gläubiger auszusetzen. In diesem Fall reicht es aus, dass der empfangende Teil diese Absicht kannte, um eine spätere Anfechtbarkeit bestehen bleiben zu lassen. Der Übertragungsvertrag zwischen Ehegatten zum Zwecke der Haftungsbegrenzung wird - vorausgesetzt der übertragende Ehegatte wird innerhalb von 10 Jahren nach Vornahme der Übertragung insolvent oder ein gegen ihn gerichtetes Vollstreckungsverfahren bleibt erfolglos - regelmäßig die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des § 133 InsO bzw. des § 3 AnfG erfüllen. Es kann sich nämlich auch der Gläubiger, der zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung noch gar keine Gläubigerstellung innehatte, auf § 3 AnfG berufen. Eine konkrete Haftungslage muss zum Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung noch nicht erkennbar sein.

2. Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung gem. § 4 AnfG, 134 InsO

Der Tatbestand der Anfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung setzt insbesondere voraus, dass der Schuldner
· eine unentgeltliche Leistung
· nicht früher als vier Jahre vor Eröffnungsantrag (Fußnote) oder vor der Anfechtung
vorgenommen hat.

Unentgeltlichkeit ist zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger kein Vermögensopfer mit entsprechendem Gegenwert für die Zuwendung erbracht hat. Einer Schenkung gemäß §§ 516 ff. BGB bedarf es nicht, insbesondere müssen sich die Beteiligten nicht über die Unentgeltlichkeit einig sein; maßgeblich ist die objektive Wertrelation.

Unter die Regelung nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch die sogenannte unbenannte oder ehebedingte Zuwendung unter Ehegatten, d. h. Zuwendungen, die der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen und in der Regel eine „Vergütung“ für die alltäglichen häuslichen Tätlichkeiten darstellen sollen. Auch wenn es einem Ehepartner eben aufgrund der ehelichen bzw. familiären Situation nicht möglich ist, einer außerhäuslichen Tätigkeit nachzugehen, bleibt die Zuwendung an ihn durch den anderen Teil unentgeltlich, denn eine Verpflichtung zur Gewährung eines solchen Ausgleichs besteht während der Ehezeit nicht.

Dieser Beitrag ist erschienen in Mittelstand und Recht, Ausgabe IV/2009


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2009


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate

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Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: §§ 130, 131, 133 InsO, § 278 AO, §§ 3,4,6 AnfG

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