Schadensersatzanspruch bei vorgeschobener Kündigung Teil 1
Einleitung:
Viele Kündigungsschutzprozesse werden nicht nur deshalb geführt, weil der gekündigte Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle tatsächlich auch in Zukunft behalten möchte. Dies ist in manchen Fällen aufgrund von unerträglichen Spannungen im Betrieb nämlich gar nicht im Interesse beider Parteien. Dennoch kann sich ein Kündigungsschutzprozess für den Arbeitnehmer lohnen, denn er kann im Verfahren vor den Arbeitsgerichten möglicherweise eine Abfindungszahlung erwirken. U. U. kann ein Arbeitnehmer aber – unter bestimmten Voraussetzungen, auf die noch einzugehen sein wird – auch gerade durch einen Verzicht auf einen Kündigungsschutzprozess eine Abfindungszahlung herbeiführen.
Wie aber ist die Rechtslage, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt nicht zutreffend über die Hintergründe der Kündigung informiert hat und der Arbeitnehmer deshalb von einer Kündigungsschutzklage abgesehen hat, welche ihm eine Abfindung hätte einbringen können? Kann der Arbeitnehmer die entgangene Abfindung als Schadensersatz geltend machen?
Wann besteht allgemein ein Abfindungsanspruch?
Grundsätzlich sind 3 mögliche Wege zu einer Abfindungszahlung denkbar.
Zunächst steht es den Parteien des Arbeitsvertrages natürlich frei, sich vertraglich – etwa im Rahmen eines Aufhebungsvertrages – über eine Abfindungszahlung als Ausgleich für den Arbeitsplatzverlust des Arbeitnehmers zu verständigen.
Außerdem besteht nach Einführung des § 1a KSchG die Möglichkeit für den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer durch Zahlung einer Abfindung gewissermaßen seinen Kündigungsschutz „abzukaufen“.
Voraussetzung ist allerdings nach § 1a Abs. 1 KSchG, dass zum einen eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen vorliegt und zum anderen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits im Kündigungszeitpunkt das Angebot zur Zahlung einer Abfindung als Ausgleich für ein Verstreichenlassen der Klagefrist von 3 Wochen nach den §§ 4, 7 KSchG unterbreitet hat. Die Abfindung hat in diesem Fall eine in § 1a Abs. 2 KSchG geregelte Höhe, die von dem Monatsverdienst und der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängt.
Diese Möglichkeit der Abfindung kann nach § 1a Abs. 1 S. 2 KSchG somit nur durch den Arbeitgeber eröffnet werden.
Er wird dies insbesondere in Fällen erwägen, in denen er sich hinsichtlich der sozialen Rechtfertigung der Kündigung nicht sicher ist.
Schließlich kann eine Abfindung auch auf Antrag des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG im Kündigungsschutzprozess durch das Arbeitsgericht festgesetzt werden.
Dies setzt natürlich die rechtzeitige Erhebung einer entsprechenden Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer voraus.
Es stellt sich mithin die Frage, ob sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig macht, wenn er die (rechtzeitige) Erhebung einer solchen Klage durch den Arbeitnehmer vereitelt, und dadurch dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Abfindungszahlung nach § 9 Abs. 1 KSchG entgeht.
Stand: 01.06.2008
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