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Schadensminderungspflicht bei Nutzungsausfallkosten

Schadensminderungspflicht bei Nutzungsausfallkosten

Regelmäßig gibt es bei der Regulierung von Verkehrsunfällen Diskussionen zwischen dem Geschädigten und der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers um die Geltendmachung der Nutzungsausfallkosten. Besonders streitträchtig ist dabei die Beachtung der sog. Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Dauer des Nutzungsausfalls.

Bei der Geltendmachung des Nutzungsausfalls muss zunächst danach unterschieden werden, ob ein Reparaturschaden oder ein Totalschaden vorliegt, denn hiernach beurteilt sich auch die Schadensminderungspflicht des Geschädigten.

Bei einem Reparaturschaden besteht für die Dauer der Reparatur einschließlich der Dauer der Ersatzteilbeschaffung Anspruch auf Zahlung des Nutzungsausfalls. Die tatsächliche Dauer der Reparatur geht dabei der in dem Gutachten angegebene Schätzung vor. Insoweit trägt der Schädiger das sog. Prognoserisiko der Reparaturdauer. Aufgrund der Schadensminderungspflicht des Geschädigten ist allerdings danach zu unterscheiden, in wessen Zurechnungsbereich die Verzögerung der Reparatur fällt. Liegt die Reparaturdauer allein in der Sphäre der Autowerkstatt, muss sich dies der Schädiger zurechnen lassen. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn die Reparatur in Eigenregie oder durch einen Bekannten durchgeführt wird. Kommt es hierbei zu Verzögerungen, hat dies der Geschädigte zu tragen.

Bei einem Totalschaden setzt sich die Wiederbeschaffungsdauer aus dem Schadenermittlungszeitraum, dem Überlegungszeitraum und dem Wiederbeschaffungszeitraum zusammen.

Der Schadenermittlungszeitraum beginnt mit dem Unfall und endet mit dem Erhalt des Gutachtens. Daran schließt sich der Überlegungszeitraum an. In diesem Zeitraum soll dem Geschädigten die Möglichkeit gegeben werden zu entscheiden, was mit dem Fahrzeug geschehen soll. Diesbezüglich wird dem Geschädigten eine Frist von 3 bis 7 Tagen eingeräumt. Gestaltet sich der Sachverhalt unproblematisch, ist eine Frist von höchstens 5 Tagen angemessen. Eine längere Frist bis maximal kommt nach der Rechtsprechung nur zum Tragen, wenn eine Entscheidung über die sog. 130 %-Regelung in Betracht kommt.

Schließlich kommt es bei der Berechnung des Nutzungsausfalls auf den Wiederbeschaffungszeitraum an. Dieser wird von den Sachverständigen stets geschätzt, was die Versicherungen fälschlicherweise oft zum Anlass nehmen, diesen Zeitraum als Höchstgrenze für die Nutzungsentschädigung zu verwenden. Der Geschädigte muss hinsichtlich der seiner Schadensminderungspflicht dafür sorgen, dass die Reparatur möglichst zügige erfolgt und damit die Kosten gering gehalten werden. Verfügt der Geschädigte zudem über einen Zweitwagen, muss er diesen benutzen. Ist der Geschädigte zudem nicht in der Lage, hinsichtlich der Reparaturkosten in Vorleistung zu treten, muss er gegebenenfalls einen Kredit aufnehmen. Erhält er von der Bank keinen Kredit, kann er die Versicherung zur Vorschusszahlung auffordern.

Behauptet der Schädiger einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, muss er dies darlegen und beweisen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2006


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