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Schuldverschreibungen, Anleihen, Zertifikate, Genussscheine und Derivate

Seit Beginn der Finanzkrise geistern die Begriffe Schuldverschreibungen, Anleihen, Zertifikate, Genussscheine und Derivate durch Gespräche, Presse und Medien. Aber um welche rechtlichen Konstruktionen handelt es sich dabei eigentlich ? Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick verschaffen.

Grundformen der Schuldverschreibungen

Hier unterscheidet man Inhaberschuldverschreibungen, Orderpapiere und Namensschuldverschreibungen.

Die Inhaberschuldverschreibung findet sich in den §§ 793 ff BGB. Sie ist also keine Erfindung der neueren Finanzwelt, sondern war schon den Vätern des BGB den Jahren vor dem 01.01.1900 (Inkrafttreten des BGB) bekannt. Daneben können auch anerkannte nationale und internationale Handelsbräuche Geltung haben (z.B. „International Secondary Market Association „ISMA“, International Capital Market Association „ICMA“). Mit einer Inhaberschuldverschreibung wird eine Forderung in einer auf den Inhaber ausgestellten Urkunde verbrieft. Soll ein anderer als der (ursprüngliche) Inhaber aus der Urkunde berechtigt sein, muss gemäß § 806 S. 1 BGB die Inhaberschuldverschreibung vom Aussteller auf den neuen Berechtigten umgeschrieben werden. Der der Aussteller ist hierzu jedoch nicht verpflichtet (§ 806 S.2 BGB).

Auch Orderpapiere verbriefen ein Recht, das aber nicht unbedingt eine Forderung sein muss. Es kann sich dabei z.B. auch um einen Herausgabeanspruch handeln. Bekannteste Beispiele für Orderpapiere sind Wechsel, Scheck, Namensaktie, kaufmännische Anweisung (§§ 783 ff BGB), Ladeschein, Lagerschein. Das Orderpapier kann vom Berechtigten ohne Mitwirkung des Schuldners durch Indossament und Übereignung des indossierten Papiers übertragen werden. Führt eine ununterbrochene Kette von Indossamenten vom ursprünglichen zum jetzigen Inhaber, so begründet dies eine Vermutung für die materielle Legitimation, so dass ein gutgläubiger Erwerb möglich ist.

Namensschuldverschreibungen sind auch als Rektapapiere bekannt. „Rekta“ bedeutet im Lateinischen „direkt“, d.h. der Berechtigte aus dem Wertpapier ist die im Papier benannte Person, an die direkt geleistet werden muss. Bei Namensschuldverschreibungen kann also die Forderung nur von dem auf dem Wertpapier benannten Gläubiger geltend gemacht werden. Deshalb wird z.B. auf Grundschuldbriefen die Abtretung nebst neuem Gläubiger regelmäßig vom Grundbuchamt vermerkt. Für die Übertragung der Forderung ist eine Abtretung gemäß §§ 398 BGB notwendig. Dabei hat der bisherige Gläubiger dem neuen Gläubiger die Urkunde auszuhändigen.

Wandel- und Optionsanleihen

Wandel- und Optionsanleihen werden von Aktiengesellschaften heraus gegeben. „Anleihe“ ist lediglich ein anderer, in diesem Zusammenhang gängigerer Ausdruck für „Schuldverschreibung“. Die Wandelanleihe gibt dem Gläubiger das Recht, bei Fälligkeit der Anleihe statt der Rückzahlung des Kapitalbetrages auch den Bezug von Aktien der die Anleihe ausgebenden Gesellschaft zu wählen. Die Wandelanleihe hat ihre Rechtsgrundlage in § 221 AktG.
Bei der Optionsanleihe wird dieses Wandlungs-(= Umtauschs-) recht von der eigentlichen Anleihe getrennt. Der Optionsschein (engl.: warrant) wird getrennt von der Anleihe an der Börse gehandelt und kann dort auch ohne Anleihe erworben werden. Die Anleihe selbst wird bei Fälligkeit zurück gezahlt, unabhängig von der Ausübung des Optionsrechtes.

Zertifikate

Auch Zertifikate sind im rechtlichen Sinn Schuldverschreibungen, d.h. keine Anteile an Gesellschaften. Das ist vielen Anlegern nicht bekannt oder bewusst.
Ein Zertifikat verbrieft lediglich die Teilnahme an der Entwicklung von Vermögenswerten mit einem vorher festgelegten Schlüssel. Das können Aktienindizes, Währungen, aber auch die Wertentwicklung von Gold oder Rohstoffen sein.
Bei Zertifikaten handelt es sich um eine recht junge Anlageform. Erst 1989 wurden die ersten Zertifikate emittiert. Von Dezember 2004 bis Dezember 2007 hat sich das Volumen des Zertifikatemarktes allein in Deutschland fast verdreifacht: von 47,5 Mrd. Euro auf 135,0 Mrd. Euro (Quelle: Deutscher Derivate Verband e.V., 60325 Frankfurt am Main ).

Genussscheine

Im Genussschein werden verschiedene vermögensrechtliche Ansprüche des Gläubigers verbrieft. Diese Genussrechte oder „Genüsse“ geben in der Regel Anspruch auf einen Anteil am Reingewinn und / oder Liquidationserlös, allerdings ohne Stimmrechte. Üblich sind auch Ansprüche auf den Bezug neuer Genussscheine, manchmal auch ein Wandlungsrecht in Aktien.
Genussscheine werden zwar in § 221 Abs.3 AktG erwähnt, detaillierte gesetzliche Vorschriften über die Konstruktion der Genussscheine gibt es jedoch nicht. Daher kann das emittierende Unternehmen die Bedingungen weitgehend frei festlegen und sie den aktuellen Kapitalmarktverhältnissen anpassen.

Pfandbriefe

Pfandbriefe dürfen nur von besonders zugelassenen Banken ausgegeben werden (vgl. §§ 1,2 PfandBG). Sie stellen ebenfalls Schuldverschreibungen dar und dienen der Refinanzierung von hypothekarisch / grundschuldlich gesicherten Immobilien- oder Schiffskrediten oder von öffentlichen Krediten (öffentlicher Pfandbrief). Durch diese „Unterlegung“ gelten Pfandbriefe als sehr sicher. Hinzu kommt, dass die Emission von Pfandbriefen von einem durch die BaFin ernannten unabhängigen Treuhänder überwacht wird.

Derivate

Derivate sind entgegen weit verbreiteter Ansicht gerade keine Wertpapiere, auch wenn sie wie Wertpapiere an den (Termin-)Börsen gehandelt werden. Sie haben seit den 1980er Jahren erheblich an Bedeutung zugenommen.
Bei Derivaten (auch „Swaps“, „Optionen“, „Futures“) handelt es sich um Verträge über den zukünftigen Kauf oder Verkauf traditioneller Finanzinstrumente (z.B. Krediten, Aktien, Anleihen oder Aktienindizes). Der Preis wird entweder schon bereits am Tag des Vertragsschluss vereinbart (Terminkontrakt) oder es geht um Verträge über Rechte zum zukünftigen Kauf oder Verkauf. Aufgrund dieser „Wette auf die Zukunft“ sind Derivate meist hochspekulativ.


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Stand: Juni 2010


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
  • Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
  • BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
  • Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
  • Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht

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