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Schuldverschreibungen, Anleihen, Zertifikate, Genussscheine und Derivate

Seit Beginn der Finanzkrise geistern die Begriffe Schuldverschreibungen, Anleihen, Zertifikate, Genussscheine und Derivate durch Gespräche, Presse und Medien. Aber um welche rechtlichen Konstruktionen handelt es sich dabei eigentlich ? Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick verschaffen.

Grundformen der Schuldverschreibungen

Hier unterscheidet man Inhaberschuldverschreibungen, Orderpapiere und Namensschuldverschreibungen.

Die Inhaberschuldverschreibung findet sich in den §§ 793 ff BGB. Sie ist also keine Erfindung der neueren Finanzwelt, sondern war schon den Vätern des BGB den Jahren vor dem 01.01.1900 (Inkrafttreten des BGB) bekannt. Daneben können auch anerkannte nationale und internationale Handelsbräuche Geltung haben (z.B. „International Secondary Market Association „ISMA“, International Capital Market Association „ICMA“). Mit einer Inhaberschuldverschreibung wird eine Forderung in einer auf den Inhaber ausgestellten Urkunde verbrieft. Soll ein anderer als der (ursprüngliche) Inhaber aus der Urkunde berechtigt sein, muss gemäß § 806 S. 1 BGB die Inhaberschuldverschreibung vom Aussteller auf den neuen Berechtigten umgeschrieben werden. Der der Aussteller ist hierzu jedoch nicht verpflichtet (§ 806 S.2 BGB).

Auch Orderpapiere verbriefen ein Recht, das aber nicht unbedingt eine Forderung sein muss. Es kann sich dabei z.B. auch um einen Herausgabeanspruch handeln. Bekannteste Beispiele für Orderpapiere sind Wechsel, Scheck, Namensaktie, kaufmännische Anweisung (§§ 783 ff BGB), Ladeschein, Lagerschein. Das Orderpapier kann vom Berechtigten ohne Mitwirkung des Schuldners durch Indossament und Übereignung des indossierten Papiers übertragen werden. Führt eine ununterbrochene Kette von Indossamenten vom ursprünglichen zum jetzigen Inhaber, so begründet dies eine Vermutung für die materielle Legitimation, so dass ein gutgläubiger Erwerb möglich ist.

Namensschuldverschreibungen sind auch als Rektapapiere bekannt. „Rekta“ bedeutet im Lateinischen „direkt“, d.h. der Berechtigte aus dem Wertpapier ist die im Papier benannte Person, an die direkt geleistet werden muss. Bei Namensschuldverschreibungen kann also die Forderung nur von dem auf dem Wertpapier benannten Gläubiger geltend gemacht werden. Deshalb wird z.B. auf Grundschuldbriefen die Abtretung nebst neuem Gläubiger regelmäßig vom Grundbuchamt vermerkt. Für die Übertragung der Forderung ist eine Abtretung gemäß §§ 398 BGB notwendig. Dabei hat der bisherige Gläubiger dem neuen Gläubiger die Urkunde auszuhändigen.

Wandel- und Optionsanleihen

Wandel- und Optionsanleihen werden von Aktiengesellschaften heraus gegeben. „Anleihe“ ist lediglich ein anderer, in diesem Zusammenhang gängigerer Ausdruck für „Schuldverschreibung“. Die Wandelanleihe gibt dem Gläubiger das Recht, bei Fälligkeit der Anleihe statt der Rückzahlung des Kapitalbetrages auch den Bezug von Aktien der die Anleihe ausgebenden Gesellschaft zu wählen. Die Wandelanleihe hat ihre Rechtsgrundlage in § 221 AktG.
Bei der Optionsanleihe wird dieses Wandlungs-(= Umtauschs-) recht von der eigentlichen Anleihe getrennt. Der Optionsschein (engl.: warrant) wird getrennt von der Anleihe an der Börse gehandelt und kann dort auch ohne Anleihe erworben werden. Die Anleihe selbst wird bei Fälligkeit zurück gezahlt, unabhängig von der Ausübung des Optionsrechtes.

Zertifikate

Auch Zertifikate sind im rechtlichen Sinn Schuldverschreibungen, d.h. keine Anteile an Gesellschaften. Das ist vielen Anlegern nicht bekannt oder bewusst.
Ein Zertifikat verbrieft lediglich die Teilnahme an der Entwicklung von Vermögenswerten mit einem vorher festgelegten Schlüssel. Das können Aktienindizes, Währungen, aber auch die Wertentwicklung von Gold oder Rohstoffen sein.
Bei Zertifikaten handelt es sich um eine recht junge Anlageform. Erst 1989 wurden die ersten Zertifikate emittiert. Von Dezember 2004 bis Dezember 2007 hat sich das Volumen des Zertifikatemarktes allein in Deutschland fast verdreifacht: von 47,5 Mrd. Euro auf 135,0 Mrd. Euro (Quelle: Deutscher Derivate Verband e.V., 60325 Frankfurt am Main ).

Genussscheine

Im Genussschein werden verschiedene vermögensrechtliche Ansprüche des Gläubigers verbrieft. Diese Genussrechte oder „Genüsse“ geben in der Regel Anspruch auf einen Anteil am Reingewinn und / oder Liquidationserlös, allerdings ohne Stimmrechte. Üblich sind auch Ansprüche auf den Bezug neuer Genussscheine, manchmal auch ein Wandlungsrecht in Aktien.
Genussscheine werden zwar in § 221 Abs.3 AktG erwähnt, detaillierte gesetzliche Vorschriften über die Konstruktion der Genussscheine gibt es jedoch nicht. Daher kann das emittierende Unternehmen die Bedingungen weitgehend frei festlegen und sie den aktuellen Kapitalmarktverhältnissen anpassen.

Pfandbriefe

Pfandbriefe dürfen nur von besonders zugelassenen Banken ausgegeben werden (vgl. §§ 1,2 PfandBG). Sie stellen ebenfalls Schuldverschreibungen dar und dienen der Refinanzierung von hypothekarisch / grundschuldlich gesicherten Immobilien- oder Schiffskrediten oder von öffentlichen Krediten (öffentlicher Pfandbrief). Durch diese „Unterlegung“ gelten Pfandbriefe als sehr sicher. Hinzu kommt, dass die Emission von Pfandbriefen von einem durch die BaFin ernannten unabhängigen Treuhänder überwacht wird.

Derivate

Derivate sind entgegen weit verbreiteter Ansicht gerade keine Wertpapiere, auch wenn sie wie Wertpapiere an den (Termin-)Börsen gehandelt werden. Sie haben seit den 1980er Jahren erheblich an Bedeutung zugenommen.
Bei Derivaten (auch „Swaps“, „Optionen“, „Futures“) handelt es sich um Verträge über den zukünftigen Kauf oder Verkauf traditioneller Finanzinstrumente (z.B. Krediten, Aktien, Anleihen oder Aktienindizes). Der Preis wird entweder schon bereits am Tag des Vertragsschluss vereinbart (Terminkontrakt) oder es geht um Verträge über Rechte zum zukünftigen Kauf oder Verkauf. Aufgrund dieser „Wette auf die Zukunft“ sind Derivate meist hochspekulativ.


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Stand: Juni 2010


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