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Schutzpflichten des § 12 AGG – Teil 5: Informationspflicht des § 12 Abs. 5 AGG


§ 12 Abs. 5 AGG verpflichtet den Arbeitgeber zur Information über das AGG im Betrieb. Mitumfasst von dieser Pflicht ist, dass der Arbeitnehmer über die maßgebliche Klagefrist des § 61 b ArbGG unterrichtet wird. Ziel ist, den Betroffenen die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern.

Schon bei Antritt des Beschäftigungsverhältnisses besteht die Chance, die neuen Mitarbeiter im Arbeitsvertrag über das AGG zu informieren. Diese Möglichkeit sichert den Arbeitgeber hinsichtlich des späteren Beweises über die Erfüllung der Informationspflicht ab. Ferner kann das AGG in einer aktuellen Fassung durch Aushang oder Auslage im Betrieb selbst an geeigneter Stelle bekannt gemacht werden. Die Information darf natürlich auch per Intranet oder Rundschreiben erfolgen, jedenfalls muss dem Beschäftigten die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet werden.

Daneben muss jeder Betrieb eine Beschwerdestelle einrichten, die zur Ausübung des Beschwerderechts des Beschäftigten im Falle der erlittenen Diskriminierung (Fußnote) dient. Dabei muss zur Annahme der Beschwerden nichts Neues konzipiert werden, denn auch die Vorgesetzten oder die Personalabteilung können als Anlaufstelle fungieren.

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Stand: 2007/09


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Normen: § 12 AGG, § 13 AGG, § 61 ArbGG,

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