Sicherheit bei der Vertragserfüllung
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet der Bauvertrag nicht. Der Insolvenzverwalter kann nach Paragraph 103 Insolvenzordnung wählen, ob auf den Vertrag leisten möchte oder diese Erfüllung ablehnt. Bei Paragraph 103 der Insolvenzordnung ist zu beachten, dass solange noch Mängelbeseitigungen und bzw. oder Restzahlungen noch offen sind, der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Nicht nur wegen der vorbenannten Tatsachen ist die Sicherheit bei der Vertragserfüllung von enormer Wichtigkeit. Die Sicherheiten zur Vertragserfüllung sind immer zu vereinbaren. Dies kann im Rahmen einer Individualabrede beziehungsweise durch allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgen. Auf die Abreden im Rahmen einer Individualvereinbarung soll hier nicht weiter eingegangen werden, da diese, bis auf sittenwidrige Vertragsgestaltungen, in der Regel wirksam sind. Wesentlich größere Probleme bestehen bei einer wirksamen Vereinbarung einer Vertragserfüllungssicherheit über die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei der Beurteilung der vereinbarten Sicherheiten ist stets der dahinter stehende Sicherungsgedanke zu beachten. Bei einer Sicherheit zur Vertragserfüllung ist der Auftraggeber weniger schutzwürdig, als bei einer Sicherheit wegen Mängelbeseitigung. Der Auftraggeber erbringt seine Leistung (Fußnote) nur nach dem jeweiligen Bautenstand. Treten dabei Probleme auf, kann er gegebenenfalls Zahlungsleistungen zurückhalten. Unter diesen Prämissen ergeben sich in der Praxis folgende Bewertung von Sicherheitsabreden bzgl. der Vertragserfüllung in AGB: Die Sicherheitsleistung sollte nicht mehr als 10% der Nettoauftragssumme darstellen. Auch eine Kumulation von verschiedenen Sicherheitsleistungen in Höhe von 10% ist unwirksam. Im Ergebnis wird mit der Kumulation die 10%ige Grenze überschritten. Eine Kumulation könnte vorliegen, wenn Kürzungen von Abschlagszahlungen und Vertragserfüllungsbürgschaften kombiniert werden. Auch Bürgschaften auf erstes Anfordern zu Sicherheit der Vertragserfüllung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam. Der Bundesgerichtshof betont bei seiner Rechtsprechung zur Bürgschaft auf erstes Anfordern, dass die Gefahr besteht, dass ein Auftraggeber die Bürgschaft auf erstes Anfordern missbräuchlich einsetzt. Abschließend ist auch auf das Transparenzgebot hinzuweisen. Nur wenn dieses gewahrt wird, können Sicherheiten wirksam vereinbart werden. Es ist daher festzuhalten, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob Sicherheiten wie z.B. die Bürgschaft zur Vertragserfüllung wirksam vereinbart wurden beziehungsweise werden können.
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Stand: 4/2006
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