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Sicherung I - Vorsicht bei Forderungsabtretungen in der Krise – keine Sicherung!

Die in die Krise geratenen Unternehmen haben in der Regel keine liquiden Mittel, um die offenen Forderungen der Lieferanten zu bedienen. Diese liefern jedoch nicht weiter, wenn nicht Geld fließt oder eine Sicherheit geleitet wird. Dann lassen sich die Lieferanten des späteren Insolvenzschuldners kurz vor dessen Insolvenzantrag noch Forderungen zur Sicherung abtreten. Diese Verhaltensweise ist nachvollziehbar, da der Lieferant das nimmt, was er noch erhalten kann . Liefert er nun weiter an den späteren Insolvenzschuldner, sollte er beachten, dass diese Sicherungen (Fußnote) in der Regel anfechtbar ist. Die Anfechtung wird auf Grund der Inkongruenz der Sicherung und der zeitlichen Nähe zum Insolvenzantrag des Insolvenzschuldners in der Regel erfolgreich sein. Auf Grund der Insolvenzanfechtung muss der Lieferant entweder das Erlangte aus dem Forderungseinzug herausgeben oder die abgetretenen Forderungen zurück abtreten. Er hat somit keine Sicherung mehr, aus der weiteren Lieferung sind weitere Schäden entstanden und im Rahmen des Forderungseinzuges hat die Arbeit für Dritte gemacht. Praxishinweis: Besser keine weiteren Lieferungen in der Krise ohne Bargeschäft oder insolvenzfeste Sicherungen vereinbaren. Anders ist die Sachlage, wenn die Abtretung von Anfang an vertraglich vereinbart war. Dann handelt es sich um eine kongruente Deckung. Eine Anfechtung scheidet in der Regel bereits wegen des Zeitablaufes aus. Im Übrigen wegen dem Grundsatz des Bargeschäftes, § 142 InsO.


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Stand: 25.06.2005


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