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Sicherung durch Kündigung des Bauvertrages wg. Krise des Auftragnehmers

Unter Geltung der VOB/B hat der Auftraggeber nach § 8 Nr. 2 I VOB/B eine für ihn günstige Möglichkeit, den Vertrag mit dem Auftragnehmer in dessen Krise zu kündigen. Die Möglichkeit setzt voraus, dass der Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt, das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt hat oder ein solches eröffnet bzw. mangels Masse abgelehnt wurde. Der häufigste Fall der Anwendung des § 8 Nr.2 I VOB/B stützt sich auf die Alternative ,,Eigenantrag``. Die Zahlungseinstellung im rechtlichen Sinn ist schwerer darzustellen und zu beweisen. Bei dem Insolvenzantrag ist jedoch zu beachten, dass nur der Eigenantrag (Fußnote) des Auftragnehmers erfasst ist. Anderenfalls könnten die für den Auftraggeber günstigen Folgen des § 8 Nr.2 II VOB/B einfach über einen Insolvenzantrag eines Dritten erreicht werden. Das widerspricht der Systematik der VOB/B und würde den Auftragnehmer einem ungewissen und erheblichen Risiko aussetzen. Diese Formulierung umfasst auf den ersten Blick den Zeitraum von dem offenen zu Tage treten der Krise (Fußnote) bis zum Insolvenzverfahren. Entgegen der Formulierung ist wohl davon auszugehen, dass diese Kündigungsmöglichkeit nach dem Inkrafttreten der InsO nur bis zu Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht (Fußnote). Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens überwiegt das Interesse des Auftraggebers nach Klarheit der Verhältnisse. Auf Grund der Kündigung kann er Verzögerungen vermeiden. Durch die wirksame Kündigung kann die Leistung neu vergeben werden. Der Auftraggeber gerät mit seinem Bauvorhaben nicht in die Probleme, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren des Auftragnehmers stehen. Nach der Verfahrenseröffnung überwiegen die Interessen der Gläubigergemeinschaft. Die Normen der Insolvenzordnung haben Vorrang, §§ 103, 119 InsO. Tipp: Die VOB/B ist wirksam zu vereinbaren. Bei Anzeichen einer Krise beim Auftragnehmer ist immer sofort zu prüfen, ob eine Zahlungseinstellung vorliegt, ein Eigenantrag gestellt oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt wurde. In dem Zeitraum bis zu Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte dann noch die günstige Kündigunmöglichkeit genutzt werden, bevor die Werkerstellung auf Grund des Insolvenzverfahrens zum Erliegen kommt oder verzögert wird. Das kostet neben Zeit i.d.R. auch immer Geld.


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Stand: 26.12.2005


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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