Sittenwidrigkeit von Leasingverträgen
Wie alle Verträge können auch Leasingverträge wegen Wucher sittenwidrig sein. Dabei ist nach § 138 BGB ein objektiver und ein subjektiver Tatbestand zu erfüllen.
Objektiver Tatbestand
Ein Vertrag ist wegen Wucher dann objektiv sittenwidrig, wenn Leistung und Gegenleistung in auffälligem Missverhältnis stehen. Bei der Überprüfung von Mietverträgen auf objektive Sittenwidrigkeit zieht man die marktüblichen Mietpreise als Maßstab heran. Dies ist bei Leasingverträgen aufgrund der sehr unterschiedlichen Leasingobjekte – mit Ausnahme z.B. des Kfz-Leasings - nicht möglich. Es werden daher zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit die Regeln angewandt, die der BGH hinsichtlich der Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen aufgestellt hat: bei einem Vollamortisierungsleasingvertrag liegt objektive Sittenwidrigkeit vor, wenn der effektive Vertragszins den effektiven Vergleichszins relativ um rund 100 % oder absolut um 12 % übersteigt. Außerdem ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von ca. 2,5 % zu berücksichtigen. Handelt es sich um einen Teilamortisierungsvertrag muss auch der sicher zu erwartende Restwert, der nach Vertragsablauf dem Leasinggeber bleibt, einbezogen werden.
Subjektiver Tatbestand
Auf subjektiver Seite gehört zum Wuchertatbestand, dass die beim Vertragspartner bestehende Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelnden Urteilsvermögens oder einer erheblichen Willensschwäche ausgebeutet wird. „Ausbeuten“ heißt in diesem Zusammenhang, dass der Wucherer die genannten Umstände bewusst nutzt und auch vom Missverhältnis der gegenseitigen Leistungen gewusst hat.
Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf die Sittenwidrigkeit beruft (in der Regel also der Leasingnehmer), die subjektiven Voraussetzungen darlegen und ggf. beweisen. Das ist bei den sog. „inneren Tatsachen“ naturgemäß meist schwierig. Bei Verbrauchern im Sinn des § 138 BGB hilft der BGH mit einer, allerdings widerlegbaren, Vermutung: der objektive Umstand, dass in einem Leasingvertrag ein weit überhöhter Anschaffungspreis vereinbart wurde, begründet den Anschein, dass eine verwerfliche Gesinnung vorliegt. Dann ist es am Leasinggeber dazuzulegen und zu beweisen, dass im konkreten Fall bei ihm keine verwerfliche Gesinnung vorliegt.
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Stand: September 2009
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