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Small Placement als alternative Finanzierung


Small Placement als alternative Finanzierung

Bei Small Placements handelt es sich Varianten für die Unternehmensfinanzierung und Unternehmensbeteiligung. Immer mehr mittelständische Unternehmer entdecken die Möglichkeit, auf diese Weise Wachstumsprojekte zu finanzieren.

Die rechtliche Ausgestaltung ist frei
Es gibt keine festen Vorgaben für ein Small Placement. Die rechtliche Ausgestaltung ist sehr variabel. Das Small Placement wird von denjenigen geprägt, die eine Vereinbarung über diese Kapital-Beteiligung treffen. Small Placements werden u.a. als Genussrechte auf dem Investorenmarkt bzw. Kapitalmarkt angeboten. Allerdings gilt hier auch zu beachten, dass Genussrechte als Small Placement keiner gesetzlichen Definition unterliegen. Die Vertragspartner können sich frei über die Inhalte einigen. Jedoch gibt es typische Kennzeichen, die ein Genussrecht von anderen Finanzierungsarten unterscheiden.

Keine Mitbestimmungsrechte der Investoren
Small Placement als Genussrecht gewähren einen schuldrechtlichen Anspruch durch die Kapital-Beteiligung am Gewinn (tFußnote), aber Genussrechte gewähren kein Recht:

  • zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen
  • für Stimmrechte
  • für Kontrollrechte

Die Ausgestaltung eines Genussrechts als Small Placement ist so möglich, dass es als Fremd- oder Eigenkapital gilt. Da für Unternehmer oft gerade die Eigenkapitalquote die Krux in den Bilanzen ist, ist das Ziel oftmals ein Genussrecht in diesem Sinne zu gestalten. Voraussetzungen dafür sind:

  • Nachrangigkeit im Insolvenz- und Liquidationsfall
  • Erfolgsabhängigkeit der Vergütung
  • Verlustteilnahme bis zur vollen Höhe
  • Langfristigkeit

Verträge bedürfen einer professionellen Ausgestaltung
Erst durch die Vertragsgestaltung werden die Inhalte von Small Placements in die gewünschte Richtung geführt. Zum Beispiel in der Beratungskombination von feder consulting (Fußnote) und Brennecke Rechtsanwälte (Fußnote) haben Small Placements mit Genussrechten Merkmale, die bei der Beratung für beide Seiten -Unternehmer wie auch Investoren –je nach Ausgestaltung-, als vorteilhaft erachtet wurden:

  • Erfolgsabhängigkeit z.B. durch Gewährung einer Grunddividende zzgl. Gewinnanteil am Jahresüberschuss (Fußnote).
  • Planbare Laufzeit (Fußnote) für beide Seiten
  • Höhere Zinsen für Investoren, als klassische Anlagemodelle
  • Transparentes und planbares Finanzierungsmodell

Wegen der Behandlung von Genussrechten im Steuerrecht sollen für Small Placements mindestens gelten:

keine Beteiligung am Liquidationserlös. Folge: die Genussrechtsvergütung sind beim Unternehmer Betriebsausgaben, beim Genussrechtsinhaber Einkünfte aus Kapitalvermögen, die ab 2009 der Abgeltungssteuer gem. § 32d i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Fußnote) unterliegen.

Fazit
Small Placement durch Genussrechte sind rechtlich nicht definiert. Die Genussrechtsbeteiligung kann daher rechtlich frei gestaltet werden. Die Gestaltung hat entscheidenden Einfluss auf die bilanzielle Behandlung, sodass nicht jede Vereinbarung über ein Genussrecht zum gewünschten Erfolg führt. Für Produkt Small Placement durch Genussrechte sollten daher Berater hinzugezogen werden, die die Problematiken einzuordnen wissen. Ein Small Placement ist bei der richtigen Ausgestaltung beim Unternehmer Eigenkapital. Grunddividende nebst Gewinnbeteiligung führt beim kapitalsuchenden Unternehmen zum Betriebsausgabenabzug und sind beim Genussrechtsinhaber Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer unterliegen. Jedoch gilt auch hier, dass eine entsprechende Vertragsgestaltung gewählt werden muss, um dieses Ergebnis zu erreichen. Dabei ist jedoch ein ganz entscheidender Hinweis nicht aus den Augen zu verlieren: Für den Investor ist das Genussrecht eine ohne Sicherheiten gewährte Finanzbeteiligung, die mit dem Risiko bis hin zum Totalverlust behaftet ist. Auch auf diesen Umstand sollte der Investor deutlich hingewiesen werden, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei FASP betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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