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Steuerberaterhaftung – Teil 21 – Haftungsbeschränkung der Sozietät und Sozien, Haftungsbeschränkung durch Wahl der Gesellschaftsform

5.2 Haftungsbeschränkung der Sozietät und Sozien

Eine Steuerberater-Sozietät ist zivilrechtlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB). Eine solche besteht dann, wenn sich Berufsträger nach außen hin zusammenschließen und die Berufsausübung im Interesse und auf Rechnung aller Sozien, d.h. der Gesellschafter, erfolgt. Der einzelne Sozius handelt mit Wirkung für die Sozietät (§ 31 BGB).[1]

5.2.1 Haftung der Gesellschaft

Das Vertragsverhältnis, sofern es sich auf Seiten des Steuerberaters um eine Steuerberater-Sozietät handelt, wird zwischen dem Mandant und der Sozietät als solcher geschlossen. Die Sozietät ist demnach selbst Haftende. Grundsätzlich wird das Mandat allen Sozien erteilt.[2] Das Einzelmandat stellt eine Ausnahme dar.[3] Das Einzelmandat hat die ihrer Ansicht nach zu Unrecht in Anspruch genommene Sozietät zu beweisen.[4]

5.2.2 Haftung der Gesellschafter

Die Sozien haften als Gesamtschuldner (§ 128 S. 1 HGB).[5] Dies bedeutet, dass jeder Gesellschafter der Sozietät persönlich mit seinem Vermögen in der vollen Höhe der Schuld haftet. Wenn ein Gesellschafter durch einen Mandanten persönlich in Anspruch genommen wird, kann er anschließend Ausgleich von den anderen Gesellschaftern verlangen.

Wenn ein Mandat bereits besteht, haften später eingetretene Gesellschafter für Altverbindlichkeiten (§ 130 Abs. 1 HGB analog).[6] Die Haftung kann auf den erworbenen Gesellschaftsanteil beschränkt werden.[7] Folge der Haftungsbeschränkung ist, dass der Gesellschafter in Höhe der vereinbarten Beschränkung nicht haftet und folglich nicht sein gesamtes Privatvermögen einem Haftungsrisiko ausgesetzt ist. Wird eine Gesellschaft neu gegründet, geht ein vorheriges Einzelmandat der Gründungsmitglieder nicht automatisch auf die Sozietät über. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sozien zumindest stillschweigend in das bisherige Einzelmandat mit einbezogen werden.[8]

5.2.3 Haftung ohne gesellschaftlichen Verbund

Selbst wenn eine gesellschaftliche Verbindung nicht besteht, können Steuerberater nach den Grundsätzen der Scheinsozietät haften. Hierzu müssen die Steuerberater nach außen hin als Sozietätsverbund auftreten, obwohl in Wirklichkeit ein solcher Verbund nicht besteht. Der Schutz des Mandanten steht in diesem Fall im Vordergrund, sodass die Haftung wie bei einer tatsächlich bestehenden Sozietät erfolgt und folglich der Scheinsozius zur Haftung herangezogen werden kann.

Beispiel
Die Steuerberater-Sozietät ABC besteht aus den Gesellschaftern A, B und C, die nach ihrem Gesellschaftervertrag zu je einem Drittel haften. Als angestellte Steuerberater sind in der Sozietät D und E beschäftigt, die im Briefkopf der Sozietät aufgeführt werden.

  • Wird für einen Außenstehenden nicht kenntlich gemacht, dass es sich bei D und E um angestellte Steuerberater handelt, die für Verbindlichkeiten der Sozietät nicht haften, treten D und E in gleichem Maße wie A, B und C als Sozien im Außenverhältnis, d.h. gegenüber Dritten, in Erscheinung. Nach den Grundsätzen der Scheinsozietät können sie zur Haftung herangezogen werden. Eine Ausnahme besteht, wenn im Briefkopf deutlich gemacht wird, dass es sich bei D und E um angestellte Steuerberater handelt, die nicht für Verbindlichkeiten der Sozietät haften.

5.2.4 Haftungsbegrenzung in allgemeinen Auftragsbedingungen

Die Haftung kann auf den handelnden Sozius beschränkt werden (§ 67a Abs. 2 StBerG). Voraussetzung ist, dass in den allgemeinen Auftragsbedingungen die bearbeitenden Mitarbeiter namentlich genannt werden und der Mandant die Zustimmungserklärung zu der Haftungsbeschränkung schriftlich bestätigt.

5.3 Haftungsbeschränkung durch Wahl der Gesellschaftsform

Die Haftung des einzelnen Steuerberaters kann durch die Wahl der Gesellschaftsform beschränkt werden. In Betracht kommen die Gesellschaftsformen der

  • Steuerberater-Partnergesellschaft,
  • Steuerberater-GmbH und
  • Steuerberater-AG.

5.3.1 Steuerberater-Partnerschaftsgesellschaft

Bei einer Steuerberater-Partnerschaftsgesellschaft wird die Partnerschaft Vertragspartner des Mandanten (§ 7 Abs. 2 PartGG[9] i. V. m. § 124 HGB).[10] Haftungsschuldner sind in diesem Fall grundsätzlich sowohl die Partnerschaft als solche als auch die Partner als Gesamtschuldner (§ 8 Abs. 1 S. 1 PartGG). Die gesamtschuldnerische Haftung gilt jedoch nicht für berufliche Pflichtverletzungen eines einzelnen Partners (§ 8 Abs. 2 PartGG). In diesem Fall haftet neben dem Vermögen der Partnerschaft lediglich der Partner persönlich, der mit der Bearbeitung des Auftrags befasst war. Im Unterschied zur Haftung der Sozien bedarf es für diese Haftungsbeschränkung keiner Zustimmung des Mandanten.

5.3.2 Steuerberater-GmbH/Steuerberater-AG

Handelt es sich um eine Steuerberater-GmbH wird die GmbH alleiniger Vertragspartner des Mandanten und haftet dementsprechend alleine mit ihrem Gesellschaftsvermögen (vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG). Gleiches gilt für die Steuerberater-AG.

5.3.3 Bürogemeinschaft

Durch die Bürogemeinschaft wird die Haftung des bearbeitenden Steuerberaters nicht beschränkt. Allerdings können die anderen Mitglieder einer Bürogemeinschaft nicht wie die Sozien einer Sozietät oder die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft zur Haftung herangezogen werden. Grund dafür ist, dass der Zweck der Bürogemeinschaft nicht die gemeinsame Berufsausübung, sondern das anteilige Tragen der Kosten ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerberaterhaftung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Anika Wegner, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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