Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz, Teil 1: 2.1. Die steuerliche Rechtsstellung der Beteiligten - Der Schuldner (3)
Da der Schuldner nach wie vor auch Steuerschuldner und Steuerpflichtiger bleibt, werden seine steuerlichen Mitwirkungs- und Erklärungspflichten nicht tangiert. Zwar tritt der Insolvenzverwalter in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Schuldners ein, die er dann nach § 34 AO für den Schuldner zu erfüllen hat, soweit sie sich auf die Insolvenzmasse beziehen. Das bedeutet aber nicht auch gleichzeitig, dass der Schuldner von allen steuerlichen Pflichten befreit ist. Derartiges ist §§ 34, 35 AO nicht zu entnehmen. Von besonderer Bedeutung ist hier die weiterhin bestehende Auskunftspflicht nach § 93 AO, denn der Steuerschuldner ist regelmäßig besser als der Insolvenzverwalter über die steuerlich relevanten Umstände informiert.
Nach § 97 AO ist der Schuldner verpflichtet, Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden der Finanzbehörde vorzulegen. Er bleibt schließlich Kaufmann im Sinne des § 1 HGB. Der Umfang der weiter bestehenden Pflichten muss aber im Lichte der insolvenzrechtlichen Besonderheiten betrachtet werden. Insolvenzrechtliche Vorschriften sind hier vorrangig zu beachten. Auf der Grundlage des § 80 InsO ordnet § 148 Abs. 1 InsO an, dass der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO gehören zu der Insolvenzmasse auch die Geschäftsbücher des Schuldners. Dem Schuldner ist es nach Herausgabe der Bücher somit nicht mehr möglich, eine Bilanz zu erstellen und eine Steuererklärung abzugeben. Eine diesbezügliche Verpflichtung kann daher nicht mehr bestehen. Dies ist nun Sache des Insolvenzverwalters. Die Pflicht des Insolvenzverwalters erstreckt sich hierbei auch auf die Abgabe von Steuervoranmeldungen. Dem entsprechend trifft den Insolvenzverwalter auch der bei Nichterfüllung steuerlicher Pflichten nach § 152 AO festzusetzende Verspätungszuschlag.
Der Schuldner bleibt aber trotz alledem verpflichtet, eine vom Insolvenzverwalter abgegebene Steuererklärung nach § 153 AO zu berichtigen, wenn er nachträglich deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kennt. Denn der Insolvenzverwalter gibt diese lediglich für den Schuldner ab. Das Gesetz verlangt hier aber positive Kenntnis, so dass allein ein Kennenmüssen nicht ausreicht. Eine Ausnahme von der Berichtigungspflicht besteht nur dann, wenn sich der Schuldner durch die Berichtigung der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde.
Die gleiche Berichtigungspflicht gilt für den Insolvenzverwalter im Hinblick auf Steuererklärungen des Schuldners. Im Falle eines Verstoßes können hier strafrechtliche Folgen wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO für beide Seiten herbeigeführt werden.
Stellt der Insolvenzverwalter aber dem Schuldner die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, bleibt der Schuldner weiterhin verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben.
Insgesamt bleibt der Schuldner nur insoweit zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten verpflichtet, wie eine Kollision mit den Verwaltungsrechten des Insolvenzverwalters vermieden wird.
Nach § 97 AO ist der Schuldner verpflichtet, Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden der Finanzbehörde vorzulegen. Er bleibt schließlich Kaufmann im Sinne des § 1 HGB. Der Umfang der weiter bestehenden Pflichten muss aber im Lichte der insolvenzrechtlichen Besonderheiten betrachtet werden. Insolvenzrechtliche Vorschriften sind hier vorrangig zu beachten. Auf der Grundlage des § 80 InsO ordnet § 148 Abs. 1 InsO an, dass der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO gehören zu der Insolvenzmasse auch die Geschäftsbücher des Schuldners. Dem Schuldner ist es nach Herausgabe der Bücher somit nicht mehr möglich, eine Bilanz zu erstellen und eine Steuererklärung abzugeben. Eine diesbezügliche Verpflichtung kann daher nicht mehr bestehen. Dies ist nun Sache des Insolvenzverwalters. Die Pflicht des Insolvenzverwalters erstreckt sich hierbei auch auf die Abgabe von Steuervoranmeldungen. Dem entsprechend trifft den Insolvenzverwalter auch der bei Nichterfüllung steuerlicher Pflichten nach § 152 AO festzusetzende Verspätungszuschlag.
Der Schuldner bleibt aber trotz alledem verpflichtet, eine vom Insolvenzverwalter abgegebene Steuererklärung nach § 153 AO zu berichtigen, wenn er nachträglich deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kennt. Denn der Insolvenzverwalter gibt diese lediglich für den Schuldner ab. Das Gesetz verlangt hier aber positive Kenntnis, so dass allein ein Kennenmüssen nicht ausreicht. Eine Ausnahme von der Berichtigungspflicht besteht nur dann, wenn sich der Schuldner durch die Berichtigung der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde.
Die gleiche Berichtigungspflicht gilt für den Insolvenzverwalter im Hinblick auf Steuererklärungen des Schuldners. Im Falle eines Verstoßes können hier strafrechtliche Folgen wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO für beide Seiten herbeigeführt werden.
Stellt der Insolvenzverwalter aber dem Schuldner die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, bleibt der Schuldner weiterhin verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben.
Insgesamt bleibt der Schuldner nur insoweit zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten verpflichtet, wie eine Kollision mit den Verwaltungsrechten des Insolvenzverwalters vermieden wird.
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