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Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 2.2.1. Weitere steuerliche Aspekte - Die Kraftfahrzeugsteuer

Gehören dem Unternehmen, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, auch ein oder mehrere Fahrzeuge, so sind auch in diesem Zusammenhang bestimmte steuerrechtliche Aspekte zu beachten.
Nach § 6 KraftStG entsteht die Steuer mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraumes. Sie ist ebenfalls zu Beginn des Entrichtungszeitraumes fällig. Die Steuer ist nach § 11 KraftStG jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten.
Wird die Kfz-Steuer bei Fälligkeit nicht beglichen und wird das Insolvenzverfahren in dem laufenden Entrichtungszeitraum eröffnet, so ist die auf die Zeit von Anfang des Entrichtungszeitraumes bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallene Kfz-Steuer als Insolvenzforderung zu qualifizieren. Wird das Fahrzeug nicht abgemeldet, entsteht für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Masseverbindlichkeit. Es hat also eine zeitanteilige Aufteilung zu erfolgen, wenn das Insolvenzverfahren innerhalb eines Entrichtungszeitraumes eröffnet wird. Gegebenenfalls ist die Kfz-Steuer dann nach Tagen zu berechnen. Dies ergibt sich hier aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Daher ist die Kfz-Steuer für die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tage begründet im Sinne des § 38 InsO. Gemäß § 12 Abs. 1 KraftStG wird die Steuer auch für einen bestimmten Zeitraum oder auch nur tageweise festgesetzt. Nach § 11 Abs. 1 KraftStG ist die Steuer jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. Unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 KraftStG kann dies auch für die Dauer von einem halben Jahr oder auch eines Vierteljahres geschehen. Entsprechendes gilt nach § 11 Abs. 4 KraftStG für Zeiträume, die nach Tagen berechnet werden. Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag des Berechnungszeitraums den auf ihn fallenden Bruchteil der Jahressteuer. Die Fälligkeit tritt jeweils zu Beginn des Entrichtungszeitraumes ein. Soweit die Steuerschuld eine Insolvenzforderung darstellt, ist sie folglich auch immer fällig und dementsprechend als fällige Forderung zur Tabelle anzumelden.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG endet die Steuerpflicht grundsätzlich, wenn das Fahrzeug nicht mehr zum Verkehr zugelassen ist, also insbesondere mit der Abmeldung des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle.
Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des BFH die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Kraftfahrzeugsteuer auch dann eine Masseverbindlichkeit darstellt, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Steuerschuldners befindet, die Steuerpflicht aber noch andauert. Die Steuerpflicht besteht also weiter, wenn das Fahrzeug zwar verkauft, aber nicht abgemeldet wurde.
Ein Erstattungsanspruch entsteht, wenn die Kfz-Steuer noch vom kommenden Insolvenzschuldner beglichen wurde und das Fahrzeug nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgemeldet wird. Dieser Erstattungsanspruch steht dann in diesem Fall der Masse zu.

 

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Stand: 04/2010


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: § 38 InsO; § 5 KraftStG; § 6 KraftStG; § 11 KraftStG; § 12 KraftStG

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