Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 2.2.1. Weitere steuerliche Aspekte - Die Kraftfahrzeugsteuer
Gehören dem Unternehmen, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, auch ein oder mehrere Fahrzeuge, so sind auch in diesem Zusammenhang bestimmte steuerrechtliche Aspekte zu beachten.
Nach § 6 KraftStG entsteht die Steuer mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraumes. Sie ist ebenfalls zu Beginn des Entrichtungszeitraumes fällig. Die Steuer ist nach § 11 KraftStG jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten.
Wird die Kfz-Steuer bei Fälligkeit nicht beglichen und wird das Insolvenzverfahren in dem laufenden Entrichtungszeitraum eröffnet, so ist die auf die Zeit von Anfang des Entrichtungszeitraumes bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallene Kfz-Steuer als Insolvenzforderung zu qualifizieren. Wird das Fahrzeug nicht abgemeldet, entsteht für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Masseverbindlichkeit. Es hat also eine zeitanteilige Aufteilung zu erfolgen, wenn das Insolvenzverfahren innerhalb eines Entrichtungszeitraumes eröffnet wird. Gegebenenfalls ist die Kfz-Steuer dann nach Tagen zu berechnen. Dies ergibt sich hier aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Daher ist die Kfz-Steuer für die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tage begründet im Sinne des § 38 InsO. Gemäß § 12 Abs. 1 KraftStG wird die Steuer auch für einen bestimmten Zeitraum oder auch nur tageweise festgesetzt. Nach § 11 Abs. 1 KraftStG ist die Steuer jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. Unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 KraftStG kann dies auch für die Dauer von einem halben Jahr oder auch eines Vierteljahres geschehen. Entsprechendes gilt nach § 11 Abs. 4 KraftStG für Zeiträume, die nach Tagen berechnet werden. Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag des Berechnungszeitraums den auf ihn fallenden Bruchteil der Jahressteuer. Die Fälligkeit tritt jeweils zu Beginn des Entrichtungszeitraumes ein. Soweit die Steuerschuld eine Insolvenzforderung darstellt, ist sie folglich auch immer fällig und dementsprechend als fällige Forderung zur Tabelle anzumelden.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG endet die Steuerpflicht grundsätzlich, wenn das Fahrzeug nicht mehr zum Verkehr zugelassen ist, also insbesondere mit der Abmeldung des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle.
Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des BFH die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Kraftfahrzeugsteuer auch dann eine Masseverbindlichkeit darstellt, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Steuerschuldners befindet, die Steuerpflicht aber noch andauert. Die Steuerpflicht besteht also weiter, wenn das Fahrzeug zwar verkauft, aber nicht abgemeldet wurde.
Ein Erstattungsanspruch entsteht, wenn die Kfz-Steuer noch vom kommenden Insolvenzschuldner beglichen wurde und das Fahrzeug nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgemeldet wird. Dieser Erstattungsanspruch steht dann in diesem Fall der Masse zu.
Nach § 6 KraftStG entsteht die Steuer mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraumes. Sie ist ebenfalls zu Beginn des Entrichtungszeitraumes fällig. Die Steuer ist nach § 11 KraftStG jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten.
Wird die Kfz-Steuer bei Fälligkeit nicht beglichen und wird das Insolvenzverfahren in dem laufenden Entrichtungszeitraum eröffnet, so ist die auf die Zeit von Anfang des Entrichtungszeitraumes bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallene Kfz-Steuer als Insolvenzforderung zu qualifizieren. Wird das Fahrzeug nicht abgemeldet, entsteht für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Masseverbindlichkeit. Es hat also eine zeitanteilige Aufteilung zu erfolgen, wenn das Insolvenzverfahren innerhalb eines Entrichtungszeitraumes eröffnet wird. Gegebenenfalls ist die Kfz-Steuer dann nach Tagen zu berechnen. Dies ergibt sich hier aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Daher ist die Kfz-Steuer für die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tage begründet im Sinne des § 38 InsO. Gemäß § 12 Abs. 1 KraftStG wird die Steuer auch für einen bestimmten Zeitraum oder auch nur tageweise festgesetzt. Nach § 11 Abs. 1 KraftStG ist die Steuer jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. Unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 KraftStG kann dies auch für die Dauer von einem halben Jahr oder auch eines Vierteljahres geschehen. Entsprechendes gilt nach § 11 Abs. 4 KraftStG für Zeiträume, die nach Tagen berechnet werden. Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag des Berechnungszeitraums den auf ihn fallenden Bruchteil der Jahressteuer. Die Fälligkeit tritt jeweils zu Beginn des Entrichtungszeitraumes ein. Soweit die Steuerschuld eine Insolvenzforderung darstellt, ist sie folglich auch immer fällig und dementsprechend als fällige Forderung zur Tabelle anzumelden.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG endet die Steuerpflicht grundsätzlich, wenn das Fahrzeug nicht mehr zum Verkehr zugelassen ist, also insbesondere mit der Abmeldung des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle.
Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des BFH die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Kraftfahrzeugsteuer auch dann eine Masseverbindlichkeit darstellt, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Steuerschuldners befindet, die Steuerpflicht aber noch andauert. Die Steuerpflicht besteht also weiter, wenn das Fahrzeug zwar verkauft, aber nicht abgemeldet wurde.
Ein Erstattungsanspruch entsteht, wenn die Kfz-Steuer noch vom kommenden Insolvenzschuldner beglichen wurde und das Fahrzeug nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgemeldet wird. Dieser Erstattungsanspruch steht dann in diesem Fall der Masse zu.
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Normen: § 38 InsO; § 5 KraftStG; § 6 KraftStG; § 11 KraftStG; § 12 KraftStG
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