Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 2.2.3. Weitere steuerliche Aspekte - Die Investitionszulage
Entscheidendes Element für die Gewährung der Investitionszulage ist mithin das Verbleiben im Betriebsvermögen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Investitionszulage zurückzugewähren. Wird daher über das Vermögen des Steuerpflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Verwertung des Vermögens des Schuldners durch den Insolvenzverwalter dazu führen, dass das begünstigte Wirtschaftsgut schon vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums veräußert wird. Ist dies der Fall, so wird die Investitionszulage zurückgefordert.
Dieser Rückforderungsanspruch ist als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO einzuordnen, obwohl er erst durch die Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters und damit erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht. Der Grund für die Einordnung als Insolvenzforderung liegt hier darin, dass dieser Rückforderungsanspruch schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war. Denn begründet ist ein Anspruch in dem Zeitpunkt, in dem das schuldrechtliche Verhältnis besteht, aus dem später der Anspruch resultiert. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist daher ein Anspruch begründet, wenn der Schuldner auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die schuldrechtliche Grundlage geschaffen hat, aus der der Anspruch später entsteht. Hat der Insolvenzverwalter diese schuldrechtliche Beziehung geschaffen, ist sie daher erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, so ist der Anspruch auch erst zu diesem Zeitpunkt begründet.
Wird die begünstigte Investition von dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen, fällt die Investitionszulage in die Vermögensmasse vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Rückforderung der Investitionszulage stellt in diesem Zusammenhang die Rückabwicklung des von dem Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten öffentlich rechtlichen Verhältnisses dar. Daher wird diese Beziehung nicht durch den Insolvenzverwalter geschaffen, sondern von diesem lediglich abgewickelt. Es handelt sich daher hier um eine Insolvenzforderung, die entsprechend zur Insolvenztabelle anzumelden ist.
Die Nichteinhaltung des Fünfjahreszeitraumes stellt ein rückwirkendes Ereignis dar, das den Investitionszulagenanspruch rückwirkend zum Erlöschen bringt. Er ist daher im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden. Es handelt sich dabei um einen noch nicht fälligen Anspruch, der aber nach § 41 InsO als im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als fällig gilt.
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Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
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- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
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- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
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