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Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 3: Das Besteuerungsverfahren 1.1. Die Auswirkungen der Insolvenz auf das Steuerverfahren

1.1. Die Auswirkungen der Insolvenz auf das Steuerverfahren

Nach § 87 InsO können Insolvenzforderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt und durchgesetzt werden. Die Finanzbehörden haben daher auch wie andere Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach den §§ 174 f. InsO zur Tabelle anzumelden. In dem Zeitraum zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Prüfungstermin dürfen Steuern, die zur Tabelle anzumelden sind, von der Finanzbehörde nicht mehr festgesetzt werden. Die Steuerverfahren, die die individuelle Befriedigung des Steuergläubigers zum Gegenstand haben, werden entsprechend § 240 ZPO unterbrochen. Diese Unterbrechung betrifft insbesondere das Steuerfestsetzungs-, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren, soweit die Insolvenzmasse in Anspruch genommen wird. Anders verhält es sich etwa bei dem Steuerermittlungsverfahren (§§ 80f. AO), da es hier nur um die Ermittlung bestimmter Sachverhalte geht und nicht um die Befriedigung einzelner Steuergläubiger. Gleiches gilt für Verfahren, in denen Außenprüfungen durchgeführt werden. Dementsprechend kann ein Steuerermittlungsverfahren auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weitergeführt werden. Aus diesem Grund bleibt der Steuerpflichtige bzw. der Insolvenzverwalter auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben.

Im Hinblick auf das Feststellungsverfahren sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn sie die Besteuerung des Schuldners zum Gegenstand haben. Zulässig sind aber weiterhin Feststellungsbescheide, auf deren Grundlage nicht unmittelbar Steueransprüche gegen die Insolvenzmasse festgesetzt werden können. Hierher gehören etwa Bescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns einer Personengesellschaft. Im Zusammenhang mit Personengesellschaften bleiben Feststellungsbescheide zulässig, wenn über das Vermögen einer Personengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und dieser Bescheid der Besteuerung der Gesellschafter dient. Gleiches gilt für die Fälle, in denen über das Vermögen eines Gesellschafters das Verfahren eröffnet worden ist und der Bescheid der Beteuerung der übrigen Gesellschafter sowie der Personengesellschaft dient.

Ein gerichtliches Steuerstreitverfahren wird nach §§ 155 FGO, 240 ZPO unterbrochen. Eine Unterbrechung tritt hier auch dann ein, wenn der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Verkündung, aber noch vor Zustellung des Urteils liegt. Eine Fortführung eines finanzgerichtlichen Verfahrens ist auch in den Fällen nicht möglich, in denen im Insolvenzeröffnungsverfahren ein allgemeines Verfügungsverbot für den Schuldner angeordnet wurde. Handelt es sich bei den Steuerforderungen um Insolvenzforderungen, so tritt auch eine Unterbrechung von Verfahren ein, die vorläufigen Rechtsschutz zum Gegenstand haben.
Ergehen Entscheidungen im Hinblick auf Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Forderungsprüfung, so sind diese unwirksam.

Schließlich werden auch Vollstreckungsverfahren unterbrochen, da sie dem Schutz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zuwiderlaufen würde. Dieses ergibt sich auch bereits aus § 89 InsO, der ein Verbot für Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger für die Dauer des Insolvenzverfahrens sowohl in die Masse als auch in das sonstige Vermögen des Schuldners vorschreibt. Aber auch vor dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung werden durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheiten unter den Voraussetzungen des § 88 InsO unwirksam (sog. Rückschlagsperre).

 

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Stand: 05/2010


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Normen: § 87 InsO; § 88 InsO; § 89 InsO; § 174 InsO; § 240 ZPO; § 80 AO; § 155 FGO

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