Logo Brennecke & FASP Group

Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen – Teil 18 – Verjährung

7 Verjährung

Die Verjährung stellt nach der Rechtsprechung ein sogenanntes Verfahrenshindernis dar.(Fußnote) Der Begriff ist dabei wörtlich zu verstehen: Danach (ver-)hindert sie ein mögliches Verfahren endgültig. Dies betrifft alle Stadien eines Strafverfahrens: Sowohl vor einer Verfahrenseinleitung, sowie vor dem Tätigwerden eines Ermittlungsrichters, als auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens steht eine verjährte Tathandlung der Einleitung entgegen. Wird der Eintritt der Verjährung erst während des Hauptverfahrens festgestellt, so ist das Verfahren gemäß § 206 Absatz 1 Strafprozessordnung einzustellen. Den Angeklagten erwartet ein Freispruch.(Fußnote)

Die genaue Frist bestimmt sich für jedes verletzte Strafgesetz gesondert.(Fußnote) Sowohl für Straftaten als auch Ordnungswidrigkeiten beginnt die Verjährung, sobald die Tat oder Handlung beendet ist, vgl. § 78a S. 1 StGB und § 31 Absatz 3 OWiG.


7.1 Verjährungsfrist der Steuerhinterziehung, 376 AO

Die Verjährungsfristen von Straftaten, worunter auch § 370 AO fällt, werden in § 78 StGB gestaffelt anhand des im Gesetz festgelegten Höchstmaßes der Freiheitsstrafen festgelegt: Ist eine Straftat mit maximal zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht, beträgt sie gemäß § 78 Absatz 3 Nr. 2 StGB zwanzig Jahre. § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB ordnet an, dass für Straftaten mit einer Höchststrafe von maximal fünf Jahren die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt. Letzteres gilt für die Steuerhinterziehung, deren Höchstmaß beträgt fünf Jahre.

Jedoch existiert eine Ausnahme für diese Regel in § 376 AO. Dieser besagt, dass in den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fällen (Siehe Kapitel 5.3) besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt.

Eine einfache Steuerhinterziehung verjährt nach fünf Jahren, bei Erfüllung eines der Regelbeispiele im besonders schweren Fall nach zehn Jahren.

Beispiel
Der eingetragene Kaufmann K führt teilweise ordnungsgemäß verbuchte Lieferungen aus, teilweise betreibt er auch „Schwarz-Geschäfte“. Er hält damit seine Umsatzsteuer geringer, als sie tatsächlich wäre. Diesen Praktiken geht er in den Krisenjahren seiner Firma 1999 bis 2001 nach, allerdings überschritten die einzelnen jährlichen ersparten Steuerbeträge zusammen nie die Grenze von 50.000 €.

  • K hat sich in den Jahren 1999, 2000 und 2001 der vorsätzlichen Steuerhinterziehung wegen unzutreffender Umsatzsteuervoranmeldung strafbar gemacht. Da die hinterzogenen Beträge nie 50.000 € in einem Jahr überschritten haben, gilt nicht die Frist von 10 Jahren, sondern eine fünfjährige Verjährungsfrist. Die letzte Steuerhinterziehung ist also bereits im Jahr 2006 verjährt, eine Strafbarkeit scheidet somit aus.

7.2 Verjährungsfrist sonstiger Steuerstraftaten

Für die sonstigen Steuerstrafteten gelten die folgenden Regelungen:

  • Für Bannbruch gem. § 372 AO ist ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen, die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
  • Für gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggel sind es zehn Jahre, was sich direkt aus dem hohen Strafrahmen der Norm von bis zu zehn Jahren ergibt, § 373 Absatz 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 78 Absatz 3 Nr. 3 StGB. Der minder schwere Fall nach § 373 Absatz 1 Satz 2 AO sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vor, so dass die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt.
  • Bei einfacher Steuerhehlerei ist die Systematik analog zur Steuerhinterziehung: Für eine einfache Steuerhehlerei nach § 374 Absatz 1 AO ist ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Die einfache Steuerhehlerei verjährt nach fünf Jahren. In seiner gewerbs- oder bandenmäßigen Erscheinungsform im Sinne des § 374 Absatz 2 Satz 1 AO, das heißt wenn die Steuerhehlerei gewerbsmäßig oder im Rahmen einer Bandentätigkeit ausgeführt wird, ist ein Mindestmaß von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen, wofür eine Zehnjahresfrist der Verjährung gilt. In minder schweren Fällen der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhehlerei ist das Strafmaß fünf Jahre.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, und Alexander Mayr, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Steuerstrafrecht

Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Normen: § 376 AO

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrecht