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Teil 1 - Der GmbH-Geschäftsführervertrag

Die Anforderungen an einen Geschäftsführer einer GmbH sind in § 6 GmbHG näher bestimmt. Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 Abs. 1 GmbHG). Geschäftsführer einer GmbH kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1). Prinzipiell ergibt sich der Umfang der Geschäftsführung aus dem Gesellschaftsvertrag.

Der Geschäftsführer hat eine sogenannte Doppelposition inne:

1. Organstellung (Bestellungsebene)

- Der Geschäftsführer hat eine Organstellung inne, denn er ist befugt im Namen der GmbH Geschäfte zu tätigen und die GmbH im Außenverhältnis zu vertreten. Die Organstellung entsteht durch die Bestellung durch die Gesellschafter und die Eintragung ins Handelsregister.

2. Anstellungsverhältnis durch Geschäftsführervertrag (Vertragsebene)

- Der Geschäftsführer ist zugleich Angestellter der GmbH.
- Der Anstellungsvertrages ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag zur Erbringung einer Dienstleistung (§§ 675, 611 BGB). Damit verpflichtet sich der Beauftragte (in diesem Fall der Geschäftsführer) zur Ausführung einer Dienstleistung und erhält dafür ein Entgelt. Die Anstellung kann als Arbeitsverhältnis (sozialversicherungspflichtig) oder als Dienstverhältnis (sozialversicherungsfrei) ausgestaltet sein. Dies unterscheidet sich nach der Gesellschafterstellung des Geschäftsführers.
- Ist der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer, steht ihm kein arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerschutz zu. Ein Fremdgeschäftsführer ist dagegen meist Angestellter, da er weniger Einfluss auf die Gesellschaft hat.
- Ist der Geschäftsführer Arbeitnehmer, bestehen etliche Freistellungsregeln, die ihm arbeitsrechtliche Schutzrechte versagen.
Die Unterscheidung ist für die Sozialversicherungspflicht und die Lohnsteuer relevant. Eine falsche Annahme kann zu hohen Nachforderungen führen. Daneben kann der Geschäftsführer als Selbständiger zu beurteilen sein, wodurch sein Geschäftsführerentgelt der Umsatzsteuer unterliegt.

Was sind wichtige Bestandteile und Merkmale des Geschäftsführervertrages?


a) Umfang der Tätigkeit und Aufgabengebiet

Der Umfang der Tätigkeit und das Aufgabenfeld des Geschäftsführers sollten – über den Gesellschaftsvertrag hinaus - ausreichend festgelegt sein. Üblicherweise ist der Geschäftsführer für alle Tätigkeiten zuständig, die der übliche Rechts- und Geschäftsverkehr mit sich bringt. Die generelle Vertretungsmacht des Geschäftsführers im Außenverhältnis kann nicht eingeschränkt werden kann (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Zulässig sind Klauseln, die den Geschäftsführer nur zusammen mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokuristen zum Handeln ermächtigen. Besonders wichtig ist es, im Vertrag die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte aufzulisten, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

b) Die Vergütung

Ein weiterer wichtiger Punkt des Geschäftsführervertrages ist die Vergütung. Es sollte im Vertrag genau bestimmt sein, was für eine Vergütung der Geschäftsführer erhält. Das Weihnachts- und Urlaubsgeld sollte ebenso im Vertrag aufgenommen werden und hinreichend festgelegt sein.
Zu beachten gilt, dass die Vergütungsgrundsätze des Geschäftsführers flexibler als andere Arbeitsverhältnisse sind. Das ist von der besonderen Treuepflicht des Geschäftsführers abzuleiten.
Die GmbH kann bei wirtschaftlich schlechter Lage vom Geschäftsführer eine Gehaltsminderung verlangen. Hierfür muss die Gesellschaft nachweisen, dass sie sich in einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage befindet und die Höhe der Vergütung des Geschäftsführers äußerst belastend ist.

Tantieme:
- Tantieme ist eine ergebnisorientierte Bezahlung, die z.B. ein Geschäftsführer zusätzlich zur normalen Vergütung erhält. Der Geschäftsführervertrag kann dem Geschäftsführer eine Jahrestantieme versprechen. Tantiemen müssen detailliert und gut formuliert sein um anerkannt zu werden. Bei Gesellschaftergeschäftsführern unterliegt eine Tantieme dem steuerlichen Vorbehalt, dass es sich nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln darf.

c) Die Haftung

Es ist auch empfehlenswert die Haftung im Geschäftsführervertrag aufzunehmen. Gemäß § 43 GmbHG haftet der Geschäftsführer bei Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft. Im Einzelfall ergeben sich auch andere Haftungsfragen: Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften unterliegen rund 200 Haftungsnormen. In der Praxis können binnen kurzer Zeit hohe Haftungssummen entstehen. Hierzu empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung. Daneben kann eine D&O-Versicherung Haftungsrisiken für Geschäftsführer verringern.

d) Wettbewerbsverbot und Verschwiegenheitspflicht

Während der Vertragslaufzeit besteht ein allgemeines Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer. Das Wettbewerbsverbot untersagt es dem Geschäftsführer, in konkurrierenden Unternehmen tätig zu sein. Das Wettbewerbsverbot sollte im Vertrag konkretisiert und gegebenenfalls erweitert werden, so dass beispielsweise auch die blosse Beratung eines konkurrierenden Unternehmens untersagt ist.
Nach Ablauf des Vertrages unterliegt ein Geschäftsführer keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot mehr, soweit es sich nicht aus seiner Stellung als Gesellschafter ergibt. Wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gewünscht, muss dies im Geschäftsführungsvertrag vereinbart werden. Die Vertragsklausel muss sich nur im Rahmen des gesetzlich „Erlaubten“ bewegen.
Dies bedeutet beispielsweise, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht sittenwidrig sein darf. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist sittenwidrig, wenn es den ehemaligen Geschäftsführer zu sehr in seiner Berufsfreiheit und Berufsausübung einschränkt. Der ehemalige Geschäftsführer erhält unter Umständen eine Karenzentschädigung.

Der Geschäftsführer sollte vertraglich zur Verschwiegenheit in gesellschaftlichen Angelegenheiten verpflichtet werden. Nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers sollte die Verschwiegenheitspflicht noch gelten. Daher ist dies auch in den Vertrag aufzunehmen.

e) Gehaltsfortzahlung bei Krankheit

Obwohl die Arbeitnehmereigenschaft nicht immer auf den Geschäftsführer der GmbH zutrifft, wird das Grundgehalt im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 EFZG 6 Wochen weiterhin ausgezahlt. Beim „Gesellschaftsgeschäftsführer“ ist dies anders. Üblich ist eine Vergütungsfortzahlung von 6 Monaten bis zu einem Jahr. Diese sollte für den konkreten Einzelfall im Geschäftsführungsvertrag geregelt werden.

f) Urlaub

Da das Bundesurlaubsgesetz für selbständige Geschäftsführer nicht gilt, sollte der Urlaubsanspruch des Geschäftsführers vertraglich geregelt werden. Der Geschäftsführervertrag sollte dabei Urlaubstage, Fälligkeit und Urlaubsgeld regeln. Bei betriebsbedingter Urlaubsverhinderung ist eine Abgeltungsregel denkbar. Ebenso ist es möglich, den Urlaubsanspruch auf ein festgelegtes Datum im Folgejahr zu erhalten.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2012


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Herausgeber / Autor(-en):

Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke

Normen: § 6 GmbHG,§ 37 GmbHG, § 43 GmbHG, § 3 EFZG,§ 611 BGB, § 675 BGB

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