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Teil 1: Die „vorherigen Bestellung“ bei einem Haustürgeschäft (§ 312 Abs. 1 BGB)

Wann liegt der Tatbestand der „vorherigen Bestellung“ bei einem Haustürgeschäft vor, der den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 Abs. 1 BGB zur Folge hat?

Um einen „Überrumplungseffekt“ zu verhindern soll der Verbraucher nach dem Willen des Gesetzgebers bei sog. Haustürgeschäften, die eine spezielle Vertriebsform darstellen, besonders geschützt werden.

Wann ein Haustürgeschäft vorliegt, ergibt sich aus der Legaldefinition in § 312 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach liegt ein solches vor, wenn:

„Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. (...)“


Da der Begriff „Haustürgeschäft“ lediglich die Situation beschreibt, in der das Geschäft zustande kommt, ist es unerheblich, welche Leistungen Gegenstand des Geschäfts sind und welcher Vertragstyp vorliegt. Dieses Widerrufsrecht wird durch Abs. 3 der Vorschrift jedoch eingeschränkt:

„Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.“


Das Widerrufsrecht der Kunden entfällt nach § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB, wenn die Vertragsverhandlungen auf „vorherige Bestellung“ der Kunden geführt worden sind. Diese Einschränkung des korrespondiert mit dem Vorbehalt in Art. 1 Abs. 1 2. Spiegelstrich HausTW-RL „sofern der Besuch nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt“. Der Verbraucher ist danach nicht schutzbedürftig, wenn das Geschäft nicht auf eine Initiative des Unternehmers (Verkäufers) oder seinen Vertreter, sondern auf seine eigene Bestellung hin zustande gekommen ist.


Entscheidend ist also für jeden Einzelfall, ob eine „vorhergehende Bestellung des Käufers“ vorliegt oder nicht.

Wieter: Teil 2: Die „vorherigen Bestellung“ bei einem Haustürgeschäft (§ 312 Abs. 1 BGB)


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Stand: 2007


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Normen: § 312 Abs. 1 S. 1 BGB; § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB

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